
Wie läuft ein Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ab und was bringt es?
Das Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ist darauf gerichtet, eine Unwirksamkeitserklärung zu erlangen. Danach erklärt die Vergabekammer einen Vertrag für unwirksam, und zwar von Anfang an. Sie tut dies nur auf Antrag eines Unternehmens, das seinerseits Interesse an dem Auftrag hat.
Den genauen Ablauf und den Sinn und Zweck erfahren Sie hier.
Wie erfährt man von de facto vergebenen Aufträgen?
Öffentliche Auftraggeber sind dazu verpflichtet, über vergebene Aufträge eine Bekanntmachung zu veröffentlichen. Dies betrifft nicht jeden kleinen Auftrag, aber viele (und beinahe alle wirtschaftlich relevanten) öffentliche Aufträge. Im Tenders Electronic Daily können Unternehmen diese Bekanntmachungen suchen und abrufen.
Sie wollen wissen, wie man das TED intelligent durchsucht und sich auf dem Laufenden hält auch über de facto Aufträge an die Konkurrenz? Sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen dabei, gerne auch in Abstimmung mit Ihrer IT.
Nicht immer werden de facto vergebene Aufträge ordnungsgemäß bekannt gemacht, auch wenn sie wirtschaftlich von großer Bedeutung sind. Hier helfen Branchen- und Industriekontakte, Medienberichte und Anfragen bei den öffentlichen Auftraggebern. In dunkel bleibenden Fällen kann auch ein proaktives Vorgehen in Richtung Vergabekammer zum Ziel führen.
Sie sind mit Ihren Recherchen am Ende, wissen aber ganz genau, dass etwas schiefgelaufen ist? Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.
Wie es weitergeht: in 3 Schritten zum Erfolg
Liegt ein de facto vergebener Auftrag vor, gehen wir in drei Schritten vor.
- Wir klären die rechtliche Zulässigkeit ab.
- Bei Unzulässigkeit melden wir uns beim Auftraggeber mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Das heißt: Er soll den Vertrag beenden und ordnungsgemäß ausschreiben.
- Bei Scheitern von Schritt (2) leiten wir das Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ein.
Die rechtliche Zulässigkeit von Direktvergaben
Direktvergaben sind keineswegs immer de facto Vergaben. Mit anderen Worten: Sie können zulässig sein.
Denkbar ist, dass es niemanden sonst auf dem Markt gibt, der die Leistung erbringen kann, und dass auch keine vernünftigen Alternativen zu dem Produkt oder dem Hersteller denkbar sind.
Denkbar ist ferner, dass es schnell gehen musste und auch durfte, und dass deshalb auf genau dieses eine Unternehmen zurückgegriffen werden musste.
Die Gründe sind also vielgestaltig. Um ihre Stichhaltigkeit beurteilen zu können, bedarf es einer genauen Kenntnis der Entscheidungspraxis der Nachprüfungsinstanzen. Diese differenziert sich immer mehr aus, u.a. abhängig von Leistungsbereichen und Produktarten. Achtung: Allein die Zulässigkeit einer Produktvorgabe rechtfertigt noch lange keine Direktvergabe.
Gleichgültig, ob Sie Bieter oder öffentlicher Auftraggeber sind, überlassen Sie hier nichts dem Zufall. Die Zulässigkeit einer Direktvergabe prüfen wir für Sie, und zwar verbindlich und schnell. Sprechen Sie uns gerne hierauf an.