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Symbolbild für rechtliche Fälle und Fragen zur Haftungsabwehr

Wie läuft ein Nich­tig­keits­fest­stel­lungs­ver­fah­ren ab und was bringt es?

Das Nich­tig­keits­fest­stel­lungs­ver­fah­ren ist dar­auf gerich­tet, eine Unwirk­sam­keits­er­klä­rung zu erlan­gen. Danach erklärt die Ver­ga­be­kam­mer einen Ver­trag für unwirk­sam, und zwar von Anfang an. Sie tut dies nur auf Antrag eines Unter­neh­mens, das sei­ner­seits Inter­es­se an dem Auf­trag hat.

Den genau­en Ablauf und den Sinn und Zweck erfah­ren Sie hier.

Wie erfährt man von de fac­to ver­ge­be­nen Auf­trä­gen?

Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sind dazu ver­pflich­tet, über ver­ge­be­ne Auf­trä­ge eine Bekannt­ma­chung zu ver­öf­fent­li­chen. Dies betrifft nicht jeden klei­nen Auf­trag, aber vie­le (und bei­na­he alle wirt­schaft­lich rele­van­ten) öffent­li­che Auf­trä­ge. Im Ten­ders Elec­tro­nic Dai­ly kön­nen Unter­neh­men die­se Bekannt­ma­chun­gen suchen und abru­fen.

Sie wol­len wis­sen, wie man das TED intel­li­gent durch­sucht und sich auf dem Lau­fen­den hält auch über de fac­to Auf­trä­ge an die Kon­kur­renz? Spre­chen Sie uns ger­ne an. Wir hel­fen Ihnen dabei, ger­ne auch in Abstim­mung mit Ihrer IT.

Nicht immer wer­den de fac­to ver­ge­be­ne Auf­trä­ge ord­nungs­ge­mäß bekannt gemacht, auch wenn sie wirt­schaft­lich von gro­ßer Bedeu­tung sind. Hier hel­fen Bran­chen- und Indus­trie­kon­tak­te, Medi­en­be­rich­te und Anfra­gen bei den öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern. In dun­kel blei­ben­den Fäl­len kann auch ein pro­ak­ti­ves Vor­ge­hen in Rich­tung Ver­ga­be­kam­mer zum Ziel füh­ren.

Sie sind mit Ihren Recher­chen am Ende, wis­sen aber ganz genau, dass etwas schief­ge­lau­fen ist? Neh­men Sie ger­ne mit uns Kon­takt auf.

Wie es wei­ter­geht: in 3 Schrit­ten zum Erfolg

Liegt ein de fac­to ver­ge­be­ner Auf­trag vor, gehen wir in drei Schrit­ten vor.

  • Wir klä­ren die recht­li­che Zuläs­sig­keit ab.
  • Bei Unzu­läs­sig­keit mel­den wir uns beim Auf­trag­ge­ber mit dem Ziel, eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zu errei­chen. Das heißt: Er soll den Ver­trag been­den und ord­nungs­ge­mäß aus­schrei­ben.
  • Bei Schei­tern von Schritt (2) lei­ten wir das Nich­tig­keits­fest­stel­lungs­ver­fah­ren ein.

 

Die recht­li­che Zuläs­sig­keit von Direkt­ver­ga­ben

Direkt­ver­ga­ben sind kei­nes­wegs immer de fac­to Ver­ga­ben. Mit ande­ren Wor­ten: Sie kön­nen zuläs­sig sein.

Denk­bar ist, dass es nie­man­den sonst auf dem Markt gibt, der die Leis­tung erbrin­gen kann, und dass auch kei­ne ver­nünf­ti­gen Alter­na­ti­ven zu dem Pro­dukt oder dem Her­stel­ler denk­bar sind.

Denk­bar ist fer­ner, dass es schnell gehen muss­te und auch durf­te, und dass des­halb auf genau die­ses eine Unter­neh­men zurück­ge­grif­fen wer­den muss­te.

Die Grün­de sind also viel­ge­stal­tig. Um ihre Stich­hal­tig­keit beur­tei­len zu kön­nen, bedarf es einer genau­en Kennt­nis der Ent­schei­dungs­pra­xis der Nach­prü­fungs­in­stan­zen. Die­se dif­fe­ren­ziert sich immer mehr aus, u.a. abhän­gig von Leis­tungs­be­rei­chen und Pro­dukt­ar­ten. Ach­tung: Allein die Zuläs­sig­keit einer Pro­dukt­vor­ga­be recht­fer­tigt noch lan­ge kei­ne Direkt­ver­ga­be.

Gleich­gül­tig, ob Sie Bie­ter oder öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber sind, über­las­sen Sie hier nichts dem Zufall. Die Zuläs­sig­keit einer Direkt­ver­ga­be prü­fen wir für Sie, und zwar ver­bind­lich und schnell. Spre­chen Sie uns ger­ne hier­auf an.

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