Vergaberechtliche Mischleistungen liegen vor, wenn sich ein öffentlicher Auftrag oder eine Konzession aus verschiedenen Leistungen zusammensetzt, z.B. aus Dienst- und Bauleistungen oder aus Bau- und Lieferleistungen. Es ist manchmal problematisch, festzustellen, nach welchen Verfahrensregelungen solche Mischverträge vergeben werden müssen.
Falsche Einordnung, schwerwiegende Folgen
Bei Vorliegen eines gemischten Auftrags ist sehr genau zu porüfen, welche Verfahrensregelungen anzuwenden sind. Wählt der Auftraggeber die falsche Verfahrensordnung, begeht er einen schweren Vergabefehler. Dies gilt insbesondere bei der Wahl des falschen Schwellenwerts. Nimmt der öffentliche Auftraggeber beispielsweise fälschlich an, eine Lieferleistung im Wert von 1.000.000 € sei in Wahrheit eine Bauleistung, so wird er sie nach nationalem Recht vergeben, und zwar nach der dem ersten Abschnitt der VOB/A. Dabei hätte er eine europaweite Auftragsbekanntmachung veröffentlichen und den Auftrag nach der Vergabeverordnung (VgV) vergeben müssen.
Mischleistungen nach § 110 GWB
Mischverträge beinhalten verschiedene Leistungen, z.B. Dienst- und Lieferleistungen. Die vergaberechtliche Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich nach den Leistungen, die den Hauptgegenstand bilden, vgl. § 110 Abs. 1 GWB. Der Wert der Leistung kann dabei ein Indiz sein, es kommt jedoch nicht allein auf die Wertverhältnisse an.
Die Wertverhältnisse allein entscheiden nicht
Vielmehr sind die konkreten Leistungsgegenstände nach Art und Umfang eindeutig zu bestimmen. Hauptgegenstände sind die Leistungen, die den Auftrag als solchen prägen. Nicht aber die Verpflichtungen untergeordneter oder ergänzender Art, die aus dem eigentlichen Gegenstand des Auftrags lediglich folgen.
Leistungen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, nach § 111 GWB
§ 111 GWB gilt für Aufträge und Konzessionen, deren Bestandteile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen. Die Vorschrift regelt die Vergabe eines gemischten Auftrags, sofern dieser Auftrag verschiedene Beschaffungskomponenten enthält und diese Komponenten dem Anwendungsbereich unterschiedlicher EU-Vergaberichtlinien unterfallen. Im Gegensatz zu § 110 GWB ist die Verschiedenartigkeit der Teile nicht primär unter rechtlichen Aspekten zu bestimmen, sondern mit Blick auf räumliche Abgrenzungen, technische, organisatorische und logistische Merkmale, aber auch auf unterscheidbare Angebotsmärkte. § 111 GWB ist z.B. einschlägig, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften zur Konzessionsvergabe und ein anderer Teil den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber unterliegt.
Die Regelungen in § 111 GWB, wann welche Verfahrensordnungen anzuwenden sind, sind recht kompliziert. Öfters kommt es auf den jeweiligen Wert des Auftragsteils an.
Leistungen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen, nach § 112 GWB
Von § 112 GWB sind Konstellationen umfasst, in denen ein und dieselbe Beschaffung für die Ausübung verschiedener Tätigkeiten des Auftraggebers bestimmt ist und infolgedessen verschiedenen Vergaberechtsregimen unterfällt. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn die vom Auftrag umfasste Tätigkeit teilweise eine Sektorentätigkeit i.S.d. § 102 GWB ist und darüber hinaus für die Ausübung einer anderen Tätigkeit im Anwendungsbereich einer anderen Richtlinie bestimmt ist, z.B. zu Verteidigungs- und Sicherheitszwecken oder im Rahmen der allgemeinen Beschaffungstätigkeit.
Die Regelungen in § 112 GWB, wann welche Verfahrensordnungen anzuwenden sind, sind noch komplizierter als in § 111 GWB. Abhängig davon, welche Tätigkeit mit welcher anderen Tätigkeit zusammenfällt, bestimmt sich die anzuwendende Verfahrensordnung.
Wie wir Ihnen dabei helfen
Wenn Sie als öffentlicher Auftraggeber oder Zuwendungsempfänger nicht so recht wissen, nach welchen Regelungen sie vorgehen müssen, fragen Sie einfach uns.
Wenn Sie als Bewerber oder Bieter das Gefühl haben, man enthält Ihnen eine günstigere Verfahrensordnung und damit verbundene bieterschützende Rechte vor, wenden Sie sich ebenfalls direkt an uns.
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