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Ver­ga­be­recht­li­che Misch­leis­tun­gen lie­gen vor, wenn sich ein öffent­li­cher Auf­trag oder eine Kon­zes­si­on aus ver­schie­de­nen Leis­tun­gen zusam­men­setzt, z.B. aus Dienst- und Bau­leis­tun­gen oder aus Bau- und Lie­fer­leis­tun­gen. Es ist manch­mal pro­ble­ma­tisch, fest­zu­stel­len, nach wel­chen Ver­fah­rens­re­ge­lun­gen sol­che Misch­ver­trä­ge ver­ge­ben wer­den müs­sen.

Fal­sche Ein­ord­nung, schwer­wie­gen­de Fol­gen

Bei Vor­lie­gen eines gemisch­ten Auf­trags ist sehr genau zu porü­fen, wel­che Ver­fah­rens­re­ge­lun­gen anzu­wen­den sind. Wählt der Auf­trag­ge­ber die fal­sche Ver­fah­rens­ord­nung, begeht er einen schwe­ren Ver­ga­be­feh­ler. Dies gilt ins­be­son­de­re bei der Wahl des fal­schen Schwel­len­werts. Nimmt der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber bei­spiels­wei­se fälsch­lich an, eine Lie­fer­leis­tung im Wert von 1.000.000 € sei in Wahr­heit eine Bau­leis­tung, so wird er sie nach natio­na­lem Recht ver­ge­ben, und zwar nach der dem ers­ten Abschnitt der VOB/A. Dabei hät­te er eine euro­pa­wei­te Auf­trags­be­kannt­ma­chung ver­öf­fent­li­chen und den Auf­trag nach der Ver­ga­be­ver­ord­nung (VgV) ver­ge­ben müs­sen.

Misch­leis­tun­gen nach § 110 GWB

Misch­ver­trä­ge beinhal­ten ver­schie­de­ne Leis­tun­gen, z.B. Dienst- und Lie­fer­leis­tun­gen. Die ver­ga­be­recht­li­che Rechts­na­tur des Ver­tra­ges bestimmt sich nach den Leis­tun­gen, die den Haupt­ge­gen­stand bil­den, vgl. § 110 Abs. 1 GWB. Der Wert der Leis­tung kann dabei ein Indiz sein, es kommt jedoch nicht allein auf die Wert­ver­hält­nis­se an.

Die Wert­ver­hält­nis­se allein ent­schei­den nicht

Viel­mehr sind die kon­kre­ten Leis­tungs­ge­gen­stän­de nach Art und Umfang ein­deu­tig zu bestim­men. Haupt­ge­gen­stän­de sind die Leis­tun­gen, die den Auf­trag als sol­chen prä­gen. Nicht aber die Ver­pflich­tun­gen unter­ge­ord­ne­ter oder ergän­zen­der Art, die aus dem eigent­li­chen Gegen­stand des Auf­trags ledig­lich fol­gen.

Leis­tun­gen, deren Tei­le unter­schied­li­chen recht­li­chen Rege­lun­gen unter­lie­gen, nach § 111 GWB

§ 111 GWB gilt für Auf­trä­ge und Kon­zes­sio­nen, deren Bestand­tei­le unter­schied­li­chen recht­li­chen Rege­lun­gen unter­lie­gen. Die Vor­schrift regelt die Ver­ga­be eines gemisch­ten Auf­trags, sofern die­ser Auf­trag ver­schie­de­ne Beschaf­fungs­kom­po­nen­ten ent­hält und die­se Kom­po­nen­ten dem Anwen­dungs­be­reich unter­schied­li­cher EU-Ver­ga­be­richt­li­ni­en unter­fal­len. Im Gegen­satz zu § 110 GWB ist die Ver­schie­den­ar­tig­keit der Tei­le nicht pri­mär unter recht­li­chen Aspek­ten zu bestim­men, son­dern mit Blick auf räum­li­che Abgren­zun­gen, tech­ni­sche, orga­ni­sa­to­ri­sche und logis­ti­sche Merk­ma­le, aber auch auf unter­scheid­ba­re Ange­bots­märk­te. § 111 GWB ist z.B. ein­schlä­gig, wenn ein Teil des Auf­trags den Vor­schrif­ten zur Kon­zes­si­ons­ver­ga­be und ein ande­rer Teil den Vor­schrif­ten zur Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge durch öffent­li­che Auf­trag­ge­ber unter­liegt.

Die Rege­lun­gen in § 111 GWB, wann wel­che Ver­fah­rens­ord­nun­gen anzu­wen­den sind, sind recht kom­pli­ziert. Öfters kommt es auf den jewei­li­gen Wert des Auf­trags­teils an.

Leis­tun­gen, die ver­schie­de­ne Tätig­kei­ten umfas­sen, nach § 112 GWB

Von § 112 GWB sind Kon­stel­la­tio­nen umfasst, in denen ein und die­sel­be Beschaf­fung für die Aus­übung ver­schie­de­ner Tätig­kei­ten des Auf­trag­ge­bers bestimmt ist und infol­ge­des­sen ver­schie­de­nen Ver­ga­be­rechts­re­gi­men unter­fällt. Eine sol­che Kon­stel­la­ti­on liegt vor, wenn die vom Auf­trag umfass­te Tätig­keit teil­wei­se eine Sek­to­ren­tä­tig­keit i.S.d. § 102 GWB ist und dar­über hin­aus für die Aus­übung einer ande­ren Tätig­keit im Anwen­dungs­be­reich einer ande­ren Richt­li­nie bestimmt ist, z.B. zu Ver­tei­di­gungs- und Sicher­heits­zwe­cken oder im Rah­men der all­ge­mei­nen Beschaf­fungs­tä­tig­keit.

Die Rege­lun­gen in § 112 GWB, wann wel­che Ver­fah­rens­ord­nun­gen anzu­wen­den sind, sind noch kom­pli­zier­ter als in § 111 GWB. Abhän­gig davon, wel­che Tätig­keit mit wel­cher ande­ren Tätig­keit zusam­men­fällt, bestimmt sich die anzu­wen­den­de Ver­fah­rens­ord­nung.

Wie wir Ihnen dabei hel­fen

Wenn Sie als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Zuwen­dungs­emp­fän­ger nicht so recht wis­sen, nach wel­chen Rege­lun­gen sie vor­ge­hen müs­sen, fra­gen Sie ein­fach uns.

Wenn Sie als Bewer­ber oder Bie­ter das Gefühl haben, man ent­hält Ihnen eine güns­ti­ge­re Ver­fah­rens­ord­nung und damit ver­bun­de­ne bie­ter­schüt­zen­de Rech­te vor, wen­den Sie sich eben­falls direkt an uns.

Für eine unver­bind­li­che Anfra­ge kon­tak­tie­ren Sie bit­te direkt tele­fo­nisch oder per E‑Mail einen unse­rer Ansprech­part­ner oder nut­zen Sie das Kon­takt­for­mu­lar.

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