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Nach­prü­fungs­ver­fah­ren sind gut – 2 Vor­tei­le für Bie­ter, 1 Vor­teil für Auf­trag­ge­ber

Das land­läu­fi­ge Bild von Nach­prü­fungs­ver­fah­ren ist ver­zerrt, um nicht zu sagen: falsch. Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren wir­ken nicht ver­lang­sa­mend oder gar ver­schlep­pend, sie sind Qua­li­täts­ga­ran­ten. Noch mal: Sie stei­gern die Ein­kaufs­qua­li­tät.

Wem das nicht reicht: Im Fol­gen­den drei hand­fes­te Vor­tei­le, 2 davon für Bie­ter und Bewer­ber und 1 Vor­teil für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber.

Vor­teil für Bie­ter Nr. 1: Ehe­dem unter­le­ge­ne Bie­ter erhal­ten den Zuschlag oder zumin­dest eine zwei­te Chan­ce

Im Regel­fall kann der Bie­ter nicht bean­tra­gen, dass ihm der Zuschlag erteilt wird. Manch­mal spre­chen die Nach­prü­fungs­in­stan­zen dies zwar aus. Aber das sind Aus­nah­men.

Meis­tens ver­pflich­ten die Nach­prü­fungs­in­stan­zen den öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber ledig­lich dazu, einen bestimm­ten Ver­fah­rens­ab­schnitt zu wie­der­ho­len. Und im Ergeb­nis die­ser Wie­der­ho­lung erhält der ehe­dem unter­le­ge­ne Bie­ter die erneu­te Chan­ce, sich durch­zu­set­zen.

Sie haben das noch nicht erlebt? Viel­leicht sind Sie es falsch ange­gan­gen! Spre­chen Sie uns an!

Die Grün­de für den spä­ten Erfolg, den Zuschlag an das eige­ne Unter­neh­men nach erfolg­reich erho­be­ner Rüge sowie erfolg­reich bestrit­te­nem Nach­prü­fungs­ver­fah­ren, sind viel­ge­stal­tig. Ein klei­ner Aus­schnitt an mög­li­chen Grün­den:

Vor­teil für Bie­ter Nr. 2: Rügen­de und spä­ter die Nach­prü­fung betrei­ben­de Bie­ter ler­nen die Ver­ga­be und den Auf­trag­ge­ber ken­nen wie nie­mand sonst

Vor der Ver­ga­be ist nach der Ver­ga­be. Es ist wich­tig, die­sen Satz zu ver­ste­hen. Kaum eine Ver­ga­be ist eine „one of a kind“-Vergabe. Sie kehrt unwei­ger­lich wie­der. Manch­mal in ver­än­der­ter Form, in einem ande­ren Gebiet, von einem ande­ren Auf­trag­ge­ber. Aber sie ver­lässt uns nicht.

Ein Bie­ter, der sich durch die Untie­fen einer Ver­ga­be geackert hat, gera­de auch im Rüge- und Streit­fall, ist bes­tens gewapp­net für künf­ti­ge Ver­ga­ben. Er lernt die Ver­ga­be­kam­mer des Auf­trag­ge­bers und den Auf­trag­ge­ber bes­ser ken­nen. Er erhält Ein­sicht in Akten­be­stand­tei­le und in das Prü­fungs­vor­ge­hen. Die Black Box „Auf­trag­ge­ber“ wird mit einem Mal recht grau. Was der Bie­ter dar­aus macht in der Zukunft, obliegt sei­nem kauf­män­ni­schen Geschick.

Ihnen fehlt jede Vor­stel­lung, wel­che kauf­män­ni­schen Vor­tei­le Sie aus einer inten­si­ven strei­ti­gen Befas­sung mit einer Ver­ga­be zie­hen kön­nen? Dann spre­chen Sie uns auch hier­auf ger­ne an.

Vor­teil für Auf­trag­ge­ber Nr. 1: Das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren sichert Sie gegen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ab

Sehr oft ist öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern zu wün­schen, sie könn­ten von sich aus ein Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren ein­lei­ten. Das kön­nen sie nicht, kei­ne Fra­ge. Aber es wür­de ihnen nüt­zen, wenn sie es könn­ten. Denn wer Ver­ga­be­rechts­ver­stö­ße begeht, haf­tet u.U. auf Scha­dens­er­satz.

Eine Inan­spruch­nah­me auf Scha­dens­er­satz haben Sie als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber noch nie erlebt? Wir hel­fen Ihnen, dass es auch so bleibt. Spre­chen Sie uns ger­ne hier­auf an.

Scha­dens­er­satz­ri­si­ken bestehen tat­säch­lich in bei­na­he jeder Ver­fah­rens­si­tua­ti­on: bei Ver­fah­rens­auf­he­bung, bei Aus­schluss eines an sich erst­plat­zier­ten Bie­ters und sogar bei Aus­schluss eines Bewer­bers im Teil­nah­me­wett­be­werb.
Die Recht­spre­chung ist hier nach Jah­ren immer noch im Fluss, bestimm­te Grund­li­ni­en sind jedoch ein­deu­tig. Hier­zu gehört: Ein Ver­ga­benach­prü­fungs­ver­fah­ren ist meis­tens kei­ne zwin­gen­de Vor­aus­set­zung dafür, spä­ter­hin Scha­dens­er­satz ver­lan­gen zu kön­nen. Der Bun­des­ge­richts­hof hat dies im Jahr 2019 in einer viel beach­te­ten Ent­schei­dung klar­ge­stellt.

Eine weit­rei­chen­de Ent­schei­dung, die vie­len Beschaf­fern noch immer kaum bekannt ist. Bie­ter kön­nen hier­nach ihre Schä­den ersetzt ver­lan­gen, selbst wenn sie kei­ne Rüge erho­ben haben, geschwei­ge denn vor die Ver­ga­be­kam­mer gezo­gen sind.

Wie Sie sich und Ihr Haus gegen eine Inan­spruch­nah­me auf Scha­dens­er­satz absi­chern? Indem Sie Ihre Ver­ga­be­com­pli­ance gemein­sam mit uns über- und erar­bei­ten. Spre­chen Sie uns ger­ne an!

Und wie­so hilft dem Auf­trag­ge­ber das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren, Scha­dens­er­satz­ri­si­ken zu mini­mie­ren? Nun, er kann regel­recht dank­bar dafür sein, wenn ein Bie­ter in einer unkla­ren Lage die Nach­prü­fung betreibt. Denn dann sind nur noch zwei Aus­gän­ge rea­lis­tisch: Obsiegt der Bie­ter, muss der Auf­trag­ge­ber den Ver­fah­rens­ab­schnitt bloß wie­der­ho­len. Mög­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind vom Tisch, denn es gibt kei­nen Scha­den. Ver­liert der Bie­ter, ist die spä­te­re Inan­spruch­nah­me auf Scha­dens­er­satz äußerst unwahr­schein­lich, wenn nicht sogar aus­ge­schlos­sen. Die Ver­ga­be­kam­mer hat dem Auf­trag­ge­ber ja recht gege­ben.

Eine kom­for­ta­ble Situa­ti­on für die öffent­li­che Hand. Und sie ent­steht nur, weil und soweit das Nach­prü­fungs­ver­fah­ren betrie­ben wur­de.

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