
Nachprüfungsverfahren sind gut – 2 Vorteile für Bieter, 1 Vorteil für Auftraggeber
Das landläufige Bild von Nachprüfungsverfahren ist verzerrt, um nicht zu sagen: falsch. Vergabenachprüfungsverfahren wirken nicht verlangsamend oder gar verschleppend, sie sind Qualitätsgaranten. Noch mal: Sie steigern die Einkaufsqualität.
Wem das nicht reicht: Im Folgenden drei handfeste Vorteile, 2 davon für Bieter und Bewerber und 1 Vorteil für öffentliche Auftraggeber.
Vorteil für Bieter Nr. 1: Ehedem unterlegene Bieter erhalten den Zuschlag oder zumindest eine zweite Chance
Im Regelfall kann der Bieter nicht beantragen, dass ihm der Zuschlag erteilt wird. Manchmal sprechen die Nachprüfungsinstanzen dies zwar aus. Aber das sind Ausnahmen.
Meistens verpflichten die Nachprüfungsinstanzen den öffentlichen Auftraggeber lediglich dazu, einen bestimmten Verfahrensabschnitt zu wiederholen. Und im Ergebnis dieser Wiederholung erhält der ehedem unterlegene Bieter die erneute Chance, sich durchzusetzen.
Sie haben das noch nicht erlebt? Vielleicht sind Sie es falsch angegangen! Sprechen Sie uns an!
Die Gründe für den späten Erfolg, den Zuschlag an das eigene Unternehmen nach erfolgreich erhobener Rüge sowie erfolgreich bestrittenem Nachprüfungsverfahren, sind vielgestaltig. Ein kleiner Ausschnitt an möglichen Gründen:
- (1) Die meisten Mitarbeiter der meisten Behörden und öffentlichen Auftraggeber sind professionell. Sie wissen, es geht nicht „gegen sie persönlich“, und entscheiden im Interesse ihres Hauses.
- (2) Vormals präferierte Bieter begehen ihrerseits Fehler in der Wiederholung. Manchmal verlieren sie aber auch schlicht das Interesse am Auftrag.
- (3) Der ehedem unterlegene Bieter kommt ans Steuer und gestaltet die Vergabe jetzt in seinem Interesse bewusster und erfolgreicher, als er es vorher getan hat.
Vorteil für Bieter Nr. 2: Rügende und später die Nachprüfung betreibende Bieter lernen die Vergabe und den Auftraggeber kennen wie niemand sonst
Vor der Vergabe ist nach der Vergabe. Es ist wichtig, diesen Satz zu verstehen. Kaum eine Vergabe ist eine „one of a kind“-Vergabe. Sie kehrt unweigerlich wieder. Manchmal in veränderter Form, in einem anderen Gebiet, von einem anderen Auftraggeber. Aber sie verlässt uns nicht.
Ein Bieter, der sich durch die Untiefen einer Vergabe geackert hat, gerade auch im Rüge- und Streitfall, ist bestens gewappnet für künftige Vergaben. Er lernt die Vergabekammer des Auftraggebers und den Auftraggeber besser kennen. Er erhält Einsicht in Aktenbestandteile und in das Prüfungsvorgehen. Die Black Box „Auftraggeber“ wird mit einem Mal recht grau. Was der Bieter daraus macht in der Zukunft, obliegt seinem kaufmännischen Geschick.
Ihnen fehlt jede Vorstellung, welche kaufmännischen Vorteile Sie aus einer intensiven streitigen Befassung mit einer Vergabe ziehen können? Dann sprechen Sie uns auch hierauf gerne an.
Vorteil für Auftraggeber Nr. 1: Das Nachprüfungsverfahren sichert Sie gegen Schadensersatzansprüche ab
Sehr oft ist öffentlichen Auftraggebern zu wünschen, sie könnten von sich aus ein Vergabenachprüfungsverfahren einleiten. Das können sie nicht, keine Frage. Aber es würde ihnen nützen, wenn sie es könnten. Denn wer Vergaberechtsverstöße begeht, haftet u.U. auf Schadensersatz.
Eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz haben Sie als öffentlicher Auftraggeber noch nie erlebt? Wir helfen Ihnen, dass es auch so bleibt. Sprechen Sie uns gerne hierauf an.
Schadensersatzrisiken bestehen tatsächlich in beinahe jeder Verfahrenssituation: bei Verfahrensaufhebung, bei Ausschluss eines an sich erstplatzierten Bieters und sogar bei Ausschluss eines Bewerbers im Teilnahmewettbewerb.
Die Rechtsprechung ist hier nach Jahren immer noch im Fluss, bestimmte Grundlinien sind jedoch eindeutig. Hierzu gehört: Ein Vergabenachprüfungsverfahren ist meistens keine zwingende Voraussetzung dafür, späterhin Schadensersatz verlangen zu können. Der Bundesgerichtshof hat dies im Jahr 2019 in einer viel beachteten Entscheidung klargestellt.
Eine weitreichende Entscheidung, die vielen Beschaffern noch immer kaum bekannt ist. Bieter können hiernach ihre Schäden ersetzt verlangen, selbst wenn sie keine Rüge erhoben haben, geschweige denn vor die Vergabekammer gezogen sind.
Wie Sie sich und Ihr Haus gegen eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz absichern? Indem Sie Ihre Vergabecompliance gemeinsam mit uns über- und erarbeiten. Sprechen Sie uns gerne an!
Und wieso hilft dem Auftraggeber das Nachprüfungsverfahren, Schadensersatzrisiken zu minimieren? Nun, er kann regelrecht dankbar dafür sein, wenn ein Bieter in einer unklaren Lage die Nachprüfung betreibt. Denn dann sind nur noch zwei Ausgänge realistisch: Obsiegt der Bieter, muss der Auftraggeber den Verfahrensabschnitt bloß wiederholen. Mögliche Schadensersatzansprüche sind vom Tisch, denn es gibt keinen Schaden. Verliert der Bieter, ist die spätere Inanspruchnahme auf Schadensersatz äußerst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Die Vergabekammer hat dem Auftraggeber ja recht gegeben.
Eine komfortable Situation für die öffentliche Hand. Und sie entsteht nur, weil und soweit das Nachprüfungsverfahren betrieben wurde.
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