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Vergaberechtslexikon

Eig­nungslei­he

Wie funk­tion­iert Eig­nungslei­he?

Mit der Eig­nungslei­he ver­schafft sich der Bieter die ihm fehlen­den Kapaz­itäten bei anderen Unternehmen. Dadurch kann er seine fehlende Eig­nung im Bere­ich der wirtschaftlich-finanziellen sowie der tech­nisch-beru­flichen Leis­tungs­fähigkeit aus­gle­ichen. Auf die rechtliche Verbindung des Bieters und des Sub­un­ternehmers kommt es grund­sät­zlich nicht an. Sie muss aber natür­lich so beschaf­fen sein, dass dem Bieter die entliehenen Kapaz­itäten auch tat­säch­lich zur Auf­tragsaus­führung zur Ver­fü­gung ste­hen. Im Rah­men der Eig­nung­sprü­fung prüft der öffentliche Auf­tragge­ber gem. § 47 Abs. 2 VgV, § 6d EU Abs. 1 S. 4 VOB/A 2. Abschnitt das Vor­liegen der entsprechen­den Eig­nungskri­te­rien und Nichtvor­liegen von Auss­chlussgrün­den auch bei den Unternehmen, von denen der Bieter die Eig­nung entlei­ht. Der öffentliche Auf­tragge­ber kann unter bes­timmten Umstän­den eine gemein­same Haf­tung des Bieters und des anderen Unternehmens für die Auf­tragsaus­führung ver­lan­gen, § 47 Abs. 3 VgV, § 6d EU Abs. 1 S. 4 VOB/A 2. Abschnitt.

Von der Eig­nungslei­he nicht erfasst ist die bloße Über­tra­gung von Leis­tung­steilen auf einen Unter­auf­trag­nehmer. Dabei han­delt es sich um einen Drit­ten, der nicht am Ver­tragsver­hält­nis mit dem Auf­tragge­ber beteiligt ist, wohl aber in einem direk­ten ver­traglichen Ver­hält­nis zum Auf­trag­nehmer ste­ht und für diesen Teile der zu vergeben­den Leis­tung erbringt. In dem Fall bedi­ent sich der Auf­trag­nehmer zwar auch eines anderen Unternehmens, hier aber lediglich zur Erfül­lung des Auf­trages und nicht um eigene Eig­nungsmän­gel zu beheben.

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 02.10.2026

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