Leistungen müssen nach Mengen (Teillose) und Fachgebieten (Fachlose) getrennt vergeben werden. Es besteht eine grundsätzliche Losbildungspflicht.
Sinn und Zweck
Die Pflicht zur Losbildung dient der Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Neben dem Mittelstandsschutz dient der Grundsatz der Losbildung aber auch der Wettbewerbsförderung, der Gleichbehandlung und der Erhaltung eines breit gestreuten Marktes.
Gesetzliche Grundlagen
In § 97 Abs. 4 GWB, aber z.B. auch in § 30 VgV und § 22 UVgO ist zwingend vorgesehen, dass Leistungen in Mengen aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Angaben über den Vorbehalt einer Aufteilung in Lose, den Umfang und die mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter sind bereits in die Vergabebekanntmachung aufzunehmen.
Ausnahmen
Es besteht grundsätzlich die Pflicht zur Losbildung, sofern nicht eine Ausnahme i.S.d. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB vorliegt. Die Abweichung vom Grundsatz der Losaufteilung muss umfassend und sorgfältig dokumentiert und begründet werden, um einer nachträglichen Überprüfung stand halten zu können. Es müssen spezifische, auf den konkreten Auftrag bezogene Argumente vorgebracht werden. Eine Interessenabwägung und eine Erörterung des Für und Wider sind erforderlich. Und zwar für jede trennbare Teilleistung.
Wirtschaftliche Gründe
Im Einzelfall darf aus wirtschaftlichen Gründen vom Gebot der Losbildung abgewichen werden. Solche wirtschaftlichen Gründe können z.B. vorliegen, wenn die vertragsgemäße Gesamtleistung bei Losaufteilung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gesichert werden kann. Der finanzielle Mehraufwand bei Losbildung sollte beziffert werden.
Technische Gründe
Auch aus technischen Gründen kann eine Gesamtvergabe im Einzelfall zulässig sein. Denkbar sind zeitliche, logistische, bau- oder sicherheitstechnische Rahmenbedingungen oder system‑, herstellungs- oder kooperationsbedingten Strukturen.
Marktbegriff entscheidet
Stets müssen die konkreten, auf den jeweiligen Auftrag bezogenen Marktverhältnisse geprüft werden. Es sind möglichst Lose zu vermeiden, die nur von wenigen großen Unternehmen bedient werden können.
Wie wir Ihnen dabei helfen
Wenn Sie als öffentlicher Auftraggeber oder Zuwendungsempfänger eine Gesamtvergabe durchführen wollen, unterstützen wir Sie mit der rechtlichen Begründung.
Wenn Sie als spezialisiertes Unternehmen durch eine fehlerhafte Losaufteilung von der Angebotsabgabe abgehalten werden, melden Sie sich gerne sofort bei uns.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E‑Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular.