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Leis­tun­gen müs­sen nach Men­gen (Teil­lo­se) und Fach­ge­bie­ten (Fach­lo­se) getrennt ver­ge­ben wer­den. Es besteht eine grund­sätz­li­che Los­bil­dungs­pflicht.

Sinn und Zweck

Die Pflicht zur Los­bil­dung dient der För­de­rung von klei­nen und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men. Neben dem Mit­tel­stands­schutz dient der Grund­satz der Los­bil­dung aber auch der Wett­be­werbs­för­de­rung, der Gleich­be­hand­lung und der Erhal­tung eines breit gestreu­ten Mark­tes.

Gesetz­li­che Grund­la­gen

In § 97 Abs. 4 GWB, aber z.B. auch in § 30 VgV und § 22 UVgO ist zwin­gend vor­ge­se­hen, dass Leis­tun­gen in Men­gen auf­ge­teilt (Teil­lo­se) und getrennt nach Fach­ge­biet (Fach­lo­se) zu ver­ge­ben sind. Anga­ben über den Vor­be­halt einer Auf­tei­lung in Lose, den Umfang und die mög­li­che Ver­ga­be der Lose an ver­schie­de­ne Bie­ter sind bereits in die Ver­ga­be­be­kannt­ma­chung auf­zu­neh­men.

Aus­nah­men

Es besteht grund­sätz­lich die Pflicht zur Los­bil­dung, sofern nicht eine Aus­nah­me i.S.d. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB vor­liegt. Die Abwei­chung vom Grund­satz der Losauf­tei­lung muss umfas­send und sorg­fäl­tig doku­men­tiert und begrün­det wer­den, um einer nach­träg­li­chen Über­prü­fung stand hal­ten zu kön­nen. Es müs­sen spe­zi­fi­sche, auf den kon­kre­ten Auf­trag bezo­ge­ne Argu­men­te vor­ge­bracht wer­den. Eine Inter­es­sen­ab­wä­gung und eine Erör­te­rung des Für und Wider sind erfor­der­lich. Und zwar für jede trenn­ba­re Teil­leis­tung.

Wirt­schaft­li­che Grün­de

Im Ein­zel­fall darf aus wirt­schaft­li­chen Grün­den vom Gebot der Los­bil­dung abge­wi­chen wer­den. Sol­che wirt­schaft­li­chen Grün­de kön­nen z.B. vor­lie­gen, wenn die ver­trags­ge­mä­ße Gesamt­leis­tung bei Losauf­tei­lung nicht oder nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gem Auf­wand gesi­chert wer­den kann. Der finan­zi­el­le Mehr­auf­wand bei Los­bil­dung soll­te bezif­fert wer­den.

Tech­ni­sche Grün­de

Auch aus tech­ni­schen Grün­den kann eine Gesamt­ver­ga­be im Ein­zel­fall zuläs­sig sein. Denk­bar sind zeit­li­che, logis­ti­sche, bau- oder sicher­heits­tech­ni­sche Rah­men­be­din­gun­gen oder system‑, her­stel­lungs- oder koope­ra­ti­ons­be­ding­ten Struk­tu­ren.

Markt­be­griff ent­schei­det

Stets müs­sen die kon­kre­ten, auf den jewei­li­gen Auf­trag bezo­ge­nen Markt­ver­hält­nis­se geprüft wer­den. Es sind mög­lichst Lose zu ver­mei­den, die nur von weni­gen gro­ßen Unter­neh­men bedient wer­den kön­nen.

Wie wir Ihnen dabei hel­fen

Wenn Sie als öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber oder Zuwen­dungs­emp­fän­ger eine Gesamt­ver­ga­be durch­füh­ren wol­len, unter­stüt­zen wir Sie mit der recht­li­chen Begrün­dung.

Wenn Sie als spe­zia­li­sier­tes Unter­neh­men durch eine feh­ler­haf­te Losauf­tei­lung von der Ange­bots­ab­ga­be abge­hal­ten wer­den, mel­den Sie sich ger­ne sofort bei uns.

Für eine unver­bind­li­che Anfra­ge kon­tak­tie­ren Sie bit­te direkt tele­fo­nisch oder per E‑Mail einen unse­rer Ansprech­part­ner oder nut­zen Sie das Kon­takt­for­mu­lar.

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