- abante | BIETER, BEWERBER UND AUFTRAGNEHMER
Wie Sie unsere erfahrenen Fachanwälte im Vergabeverfahren unterstützen
Sie sehen Ihre Rechte im Vergabeprozess gefährdet? Unsere Fachanwälte im Vergaberecht können Sie beim Rügen und der Vorbereitung der Unterlagenabgabe unterstützen. Wir helfen Ihnen die komplexen rechtlichen Anforderungen zu verstehen, formale Fehler zu vermeiden oder zu beheben und sind Ihre Vertretung im Streitfall. Wir begleiten Sie mit fachlichem Rat durch den gesamten Vergabeprozess.
Sie sind Auftragnehmer? Sie benötigen Hilfe bei Ihren Vergaben?
- Problemlösungen bei der Vergabe sind ein Wettlauf gegen die Zeit!
abante Soforthilfe
+49 341 238 203 00
- abante | Auftragnehmer
Unsere Referenzen
Arzneimittelhersteller – Vergaben im Gesundheitswesen / Sozialvergaberecht
Tätigkeit: Gutachten open-house-Vergabe
Dachdecker, Bayern – Vergaben der Bauwirtschaft / Bauvergabeverfahren
Tätigkeit: Verstoß gegen Nachforderungspflicht nach VOB/A EU, Rüge
Zimmerer, Niedersachsen – Vergaben der Bauwirtschaft / Bauvergabeverfahren
Tätigkeit: Aufnahme in Bieterliste, Bau Feuerwache
Schülerbeförderungsunternehmen, Sachsen-Anhalt – Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Tätigkeit: Vergabenachprüfungsverfahren, diverse Verstöße (z.B. Festpreisvergabe, unzumutbare Kalkulationserschwernisse)
Wach- und Sicherheitsdienstleister, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Berlin und Hessen – Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Tätigkeit: Diverse Nachprüfungsverfahren
Abschleppunternehmen, Hessen und Thüringen – Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Tätigkeit: Diverse Vergabenachprüfungsverfahren, unterschiedliche Vergabemodelle (z.B. Vermittlungszentralen-Modell, Ölspurbeseitigung), Beseitigung einer Vergabesperre im einstweiligen Verfügungsverfahren
Handwerksunternehmen TGA, Bayern – Vergaben der Bauwirtschaft / Bauvergabeverfahren
Tätigkeit: Vergabenachprüfungsverfahren, diverse Verstöße (z.B. verdeckte Produktspezifik, Unterlagen-Nachforderung, Referenzbewertung)
Tiefbauunternehmen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt – Vergaben der Bauwirtschaft / Bauvergabeverfahren
Tätigkeit: Straßenbau, Breitbandausbau, Bahn; diverse Vergabenachprüfungsverfahren (z.B. Newcomer-Schutz, Unterlagen-Nachforderung, Beteiligung als ARGE)
Malerbetrieb, Sachsen – Vergaben der Bauwirtschaft / Bauvergabeverfahren
Tätigkeit: Unterschwellennachprüfungsverfahren, Zulässigkeit von Pauschalpreisnebenangebot
Wach- und Sicherheitsdienstleister, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Berlin, Hessen und Hamburg – Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Diverse Nachprüfungsverfahren
Handelsunternehmen, Hessen – Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Tätigkeit: Schadensersatz positives Interesse nach fehlerhafter Bemusterung, Lieferung von Möbeln
IT-Dienstleister, Bayern – Vergaben der IT-Branche
Tätigkeit: Body Leasing, Dauerauftrag, Administratoren-Dienste für Rechenzentrumsbetreiber, Nachprüfungsverfahren
Dienstleister Arbeitsmarktförderung – Vergaben im Gesundheitswesen / Sozialvergaberecht
Tätigkeit: Diverse Rügen bei SGB III-Vergaben, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Handelsunternehmen und IT-Unternehmen z.B. in Nordrhein-Westfalen, Berlin und Baden-Württemberg – Vergaben der IT-Branche
Tätigkeit: Fragen, Rügen und diverse Nachprüfungsverfahren, z.B. zur Vergabe von Wartungs- und Unterstützungsdienstleistungen, Lieferung und Neuinstallation eines HPC-Clusters, Erweiterung HPC-Cluster, Tape-Libraries, Magnetband-Library, Serverkomponenten, Devices aller Art
Reinigungsunternehmen, Thüringen, Berlin und Nordrhein-Westfalen – Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Tätigkeit: Rügen, Vergabenachprüfungsverfahren, diverse Verstöße (v.a. Matrixfehler)
Software-Vertriebler, NRW – Vergaben der IT-Branche
Tätigkeit: Nachprüfungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 41 VgV
Versicherungsunternehmen, Hessen – Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Tätigkeit: Nachprüfungsverfahren, Gutachten-Erstellung
Apotheker – Vergaben im Gesundheitswesen / Sozialvergaberecht
Tätigkeit: Diverse Nachprüfungsverfahren, außergerichtliche Vertretungen und Gutachten, Selektivverträge nach § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V a.F., Arzneimittellieferverträge, Versorgungsverträge, vergabefreie Vertragsänderungen
Hersteller, Ausland – Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Tätigkeit: Nachprüfungsverfahren, Lieferung von Hochwasserschutzsystem
Leistungserbringer Gesundheitswesen – Vergaben im Gesundheitswesen / Sozialvergaberecht
Tätigkeit: Vergabehaftung, Schadensersatz positives Interesse, außergerichtlicher Abgeltungsvergleich
Agentur, Mecklenburg-Vorpommern – Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Tätigkeiten: Werbe- und Grafikleistungen, Rügen, Aufhebung Vergabeverfahren
Hersteller und Lieferant Bauprodukt – Vergaben der Bauwirtschaft / Bauvergabeverfahren
Tätigkeit: Nachprüfungsverfahren, Schwimmbadbau
- abante | IMMER AKTUELL
Newsletter
Sie müssen nicht jedes neue Gutachten und jede Entwicklung im Vergaberecht kennen. Wir filtern für Sie.
Unser Newsletter bringt Ihnen die wichtigsten Neuigkeiten im Vergaberecht in Ihr E‑Mail-Postfach.
Begleitet von Praxistipps und wertvollen Einblicken aus unserer Kanzlei.
Hinweis: Unser Newsletter ersetzt keinen anwaltlichen Rat im Einzelfall. Er ist naturgemäß unvollständig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezogen und stellt zudem eine Momentaufnahme dar, da sich gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern. Er soll Sie zur frühzeitigen Abklärung von Rechtsfragen motivieren, nicht aber davon abhalten sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen.
Als eine ausschließlich auf das Vergaberecht und Begleitrechtsgebiete spezialisierte, bundesweit tätige Anwaltskanzlei verfügen wir über langjährige Erfahrungen und beraten und vertreten seit Jahren Unternehmen, Geschäftsführer und Vorstände sowie Rechtsabteilungen jeder Art und Größe. Wir kennen Ihre Anliegen und sprechen Ihre Sprache. So begleiten wir unsere Mandanten vor und nach der Angebotsabgabe, aber auch bei komplexen Prozessen – etwa bei aufwändigen Bauvorhaben oder IT-Projekten oder im Fall einer vertragsrechtlichen Auseinandersetzung.
Um Ihnen bei ersten Fragen weiterzuhelfen, haben wir für Sie wichtige Themen aus dem Vergaberecht zusammengestellt. Ausgewählte Themen finden Sie über das Menü.
Sie haben weitergehende Fragen? Dann rufen Sie uns gerne an.
- abante | Bieter / Auftragnehmer im Detail
Themen für Bieter / Auftragnehmer
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Die Begleitung im Vergabeverfahren
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Bieter und Bewerber brauchen eine helfende Hand
Vergabeverfahren zeichnen sich oftmals durch ein hohes Maß an Förmlichkeit aus. An jeder Ecke lauern Fristen und Formvorgaben. Gerade Bieter, die sich eher selten an Auftragsvergaben der öffentlichen Hand beteiligen, aber auch Bieter, die besonders hochwertige Angebot abzugeben beabsichtigen, sollten hier nichts dem Zufall überlassen. Eine anwaltliche Begleitung des Vergabeverfahrens kann den Unterschied ausmachen, wenn Ihr Begleiter eine hoch spezialisierte Fachkanzlei für Vergaberecht ist, die Ihnen in jeder Lage des Vergabeverfahrens zeitnah und versiert Rat erteilen kann, wie Sie sich am besten verhalten. Dabei ist keineswegs die streitige Auseinandersetzung das Ziel unserer Bemühungen. Im Gegenteil, sie ist tunlichst zu vermeiden. Je früher wir im Vergabeverfahren beteiligt werden, desto eher können wir dies auch beeinflussen und Ihrem alleinigen Interesse, den Zuschlag zu erlangen, zum Erfolg verhelfen.
Fristen feststellen, Fragen und Rügen managen
Sobald die Entscheidung getroffen wurde, dass sich ein Bieterunternehmen an der Vergabe beteiligen wird, sind die laufenden Fristen festzustellen. Dies geht los mit der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist, endet aber nicht damit. Wir denken an die Fragefrist, die Angebotsbindefrist, die Rügefristen, den Vertragsbeginn etc. All diese Fristen sind zu notieren, und die fristgebundenen Handlungen sind rechtzeitig zu ergreifen. Vor allem Bieterfragen können sich als nützlich erweisen, um Ihren Verfahrenserfolg zu sichern. Gerne bereiten wir diese gemeinsam mit Ihnen vor. Manchmal sind auch Rügen sinnvoll, um den Auftraggeber dazu zu bewegen, für Ihr Unternehmen günstige Regelungen aufzunehmen. Selbstverständlich formulieren wir diese für Sie vor, und zwar frist- und formgerecht und mit dem alleinigen Ziel, Ihnen den Zuschlag zu sichern.
Angebotsendkontrolle
Rückt die Angebotsfrist näher, stellt sich immer drängender die Frage, ob alle Unterlagen eingeholt wurden und alle Angaben zweifelsfrei nachvollziehbar sind. Manchmal verfällt der Bieter einer gewissen Betriebsblindheit, sodass es sich empfiehlt, dass ein Anwalt mit den Augen des Auftraggebers auf das Angebot schaut. Dann jedoch ist es von entscheidender Bedeutung, dass dieser Anwalt auch über die Augen des Auftraggebers verfügt, also – wie wir von abante Rechtsanwälte – Erfahrungen aus hunderten Vergabeverfahren hat und deshalb genau einschätzen kann, wie der Auftraggeber voraussichtlich einzelne Angebotsinhalte wahrnehmen und prüfen wird. Gerne übernehmen wir als Fachkanzlei also die Angebotsendkontrolle für Sie, wenn Sie das Angebot nur rechtzeitig genug bei uns einreichen. Dadurch sichern wir Sie gegen einen überraschenden Angebotsausschluss ab. Und erhalten Ihnen alle Zuschlagschancen.
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Die Rüge und das
Vergabenachprüfungsverfahren -
Bieter müssen rügen, wenn sie sich ihre Rechte erhalten wollen
Im Vergaberecht gilt eine Rügeobliegenheit. Im Oberschwellensegment ist sie einfachgesetzlich geregelt. Danach müssen aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbare Vergaberechtsverstöße bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gerügt werden. Wurde der Vergabefehler positiv erkannt, beträgt die Rügefrist lediglich 10 Tage ab Kenntniserlangung. Im Unterschwellenbereich ist es etwas komplizierter. Teils sehen die Landesvergaberechte ein Rügeerfordernis vor. Teils hat die Rechtsprechung eine Rügeobliegenheit kreiert. All dies sollte Ihr Fachanwalt für Vergaberecht wissen; dies ist das Kernwissen einer spezialisierten Kanzlei. Testen Sie ihn.
Tauglicher Rügegegenstand ist jede Verhaltensweise des öffentlichen Auftraggebers
Ihre Rüge kann sich auf grundsätzlich jede Verhaltensweise im Vergabeverfahren beziehen, sei es auf eine bestimmte Formulierung in den Vergabeunterlagen, den Ausschluss Ihres Angebots, eine Schlechtbewertung Ihres Angebots oder auch bloß auf eine Äußerung des öffentlichen Auftraggebers in einem gemeinsamen Termin. Durch Ihre Rüge drücken Sie aus, dass Sie eine Verhaltensweise des öffentlichen Auftraggebers als vergaberechtswidrig ablehnen. Zugleich fordern Sie durch Ihre Rüge den öffentlichen Auftraggeber dazu auf, Abhilfe zu schaffen, also künftig eine andere Verhaltensweise an den Tag zu legen und den Vergabefehler aus der Welt zu schaffen. Die Rüge ist also das Mittel der Wahl, wenn Sie die Verhaltensweise des öffentlichen Auftraggebers nicht hinnehmen können, ohne zugleich „Ihre Felle davonschwimmen zu sehen“. Wie und vor allem wann Sie welche Rüge genau erklären sollten, stellen Sie am besten im vertrauensvollen Gespräch mit den Anwälten unserer Spezialkanzlei fest. Gerne können wir Sie auch bei der Rügeerhebung vertreten und die sachdienlichen Rügen für Sie zum richtigen Zeitpunkt anbringen.
Sehr oft empfiehlt sich eine Rüge nach dem Erhalt des Absageschreibens. Im Oberschwellenbereich ist der öffentliche Auftraggeber nach § 134 GWB dazu verpflichtet, Sie darüber zu informieren, dass ein anderer den Auftrag bekommen soll. Diese Information muss er innerhalb einer bestimmten Frist (meistens 10 Tage) vor der geplanten Zuschlagserteilung an Sie übermitteln, damit Sie noch ausreichend Zeit haben, die Entscheidung zu überprüfen und sich Hilfe zu holen. Auch muss der öffentliche Auftraggeber in dem Absageschreiben die Konkurrenz namentlich benennen, die den Vertrag erhalten soll. Eine gute Ausgangslage, um – sehr zeitnah – eine erfolgversprechende Rüge anzubringen, etwa wenn Ihr Wettbewerber nicht geeignet ist, fachlich von der Leistungsbeschreibung abweichende Leistungen anbietet oder zu billig kalkuliert haben muss etc. Worauf sich die Rüge im Einzelnen erstrecken sollte, finden Sie am besten in einem Gespräch mit den spezialisierten Anwälten unserer Kanzlei heraus. Lassen Sie insoweit keine Zeit verstreichen und rufen Sie noch am Tag des Erhalts des Absageschreibens bei uns an, damit wir feststellen können, ob Ihre Sache aussichtsreich ist und eine Beauftragung unserer Vergabekanzlei mit der Durchsetzung Ihrer Rechte sinnvoll ist. Die Fristen sind knapp, Sie haben keine Zeit zu verlieren.Die Rüge ist das Tor zum Nachprüfungsverfahren
Wer nicht rügt, kann keine (erfolgreiche) Nachprüfung begehren. Dieser Grundsatz gilt, wie stets, nicht ohne Ausnahmen. Aber meistens ist er ganz richtig. Rügen Sie also selbst dann, wenn Sie der Ansicht sind, dass sich der öffentliche Auftraggeber sowieso nicht bewegen wird! Das Nachprüfungsverfahren wiederum müssen Sie im Anschluss an die Nichtabhilfeentscheidung (auch hier gibt es eine Frist!) oder sogar noch davor einleiten. Oftmals ist es nämlich leider so, dass der Zuschlag droht, und mit der Zuschlagserteilung wird der Nachprüfungsantrag unzulässig. Sie können also je nach Lage des Vergabeverfahrens nicht allzu lange abwarten und müssen handeln. Damit Ihnen hier keine Fehler unterlaufen und Sie Ihrer Zuschlagschancen nicht versehentlich verlustig gehen, beraten Sie sich am besten mit einer Kanzlei für Vergaberecht. Wir haben Erfahrungen aus einer dreistelligen Zahl von Nachprüfungsverfahren, mit uns an Ihrer Seite droht Ihnen kein Rechtsverlust. Wir kennen die Zustellungsgewohnheiten der Vergabekammern sowie alle sonstigen Anforderungen, die für eine erfolgreiche Nachprüfung beachtet werden müssen.
Der Ablauf des Nachprüfungsverfahrens
Die Vergabekammer prüft nach Antragseingang, ob der Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Wenn sie weder das eine noch das andere erkennen kann, stellt sie den Nachprüfungsantrag dem öffentlichen Auftraggeber zu bzw. benachrichtigt den öffentlichen Auftraggeber über den Antragseingang. Nur und erst dies bewirkt das Zuschlagsverbot. Deshalb sollten antragstellende Bieter es zunächst vor allem darauf absehen und legen die Anwälte unserer Fachkanzlei besonderen Wert auf eine rechtzeitige Antragszustellung, und zwar rechtzeitig vor dem frühestmöglichen Zuschlagstermin.
Nachdem die Vergabekammer die Vergabeakte erhalten hat, gewährt sie üblicherweise dem Antragsteller Akteneinsicht, es sei denn, der Antrag ist unzulässig oder die Akteneinsicht wird nicht benötigt, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. In der Regel verhandelt die Vergabekammer nach ein paar Wochen oder Monaten mündlich und in Präsenz über den Nachprüfungsantrag, manchmal erteilt sie vorher aber auch einen Hinweis zur Rechtslage in der Absicht, die Beteiligten dazu zu bewegen, eine mündliche Verhandlung überflüssig zu machen. Innerhalb von fünf Wochen soll die Vergabekammer eine Entscheidung über den Nachprüfungsantrag treffen, doch sehr oft verlängert sie die Entscheidungsfrist, wozu sie grundsätzlich berechtigt ist. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer können die beschwerten Beteiligten sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen, was in etwa einem Fünftel der Fälle auch geschieht.Die Entscheidung der Vergabekammer
Die Vergabekammer gibt dem antragstellenden Bieter recht, wenn er in bieterschützenden Rechten verletzt ist. Abhängig davon, welches bieterschützende Recht verletzt wurde, versetzt sie dann das Vergabeverfahren zurück in ein früheres Stadium.
Wurde beispielsweise die Angebotswertung rechtsfehlerhaft zulasten des Antragstellers durchgeführt, versetzt sie das Vergabeverfahren in den Stand vor der Wertung zurück und verpflichtet sie den öffentlichen Auftraggeber, die Wertung zu wiederholen. Dies kann, wenn sich der öffentliche Auftraggeber, wie regelmäßig, entsprechend verhält, zum Zuschlag an den Antragsteller führen.
Wehrt sich der Antragsteller beispielsweise mit Erfolg gegen einzelne Bestimmungen in den Vergabeunterlagen, so wird die Vergabekammer das Vergabeverfahren in den Zeitraum vor der europaweiten Bekanntmachung zurückversetzen, damit der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen überarbeiten und auf dieser Grundlage neue Angebote zulassen kann. Wendet sich der Bieter gegen den Ausschluss seines Angebots oder gegen die Berücksichtigung eines Konkurrenzangebots, so kann auch dieses Vorgehen dazu führen, dass – wird der öffentliche Auftraggeber von der Vergabekammer entsprechend verpflichtet – ihm in einem zweiten Schritt vom öffentlichen Auftraggeber auch der Zuschlag im Vergabeverfahren erteilt wird.Was gilt unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Die Ausführungen zum Nachprüfungsverfahren betreffen nur Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Im Unterschwellenbereich gibt es in den meisten Bundesländern kein echtes Nachprüfungsverfahren. Nur in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Rheinland-Pfalz (und mit Abstrichen auch in Sachsen) können durchaus vergleichbare Verfahren in Unterschwellenbereich betrieben werden. In den anderen Bundesländern lässt sich jedoch durch gut begründete Rügen, u.U. auch durch einstweilige Verfügungsanträge bei den Zivilgerichten das Vergabeverfahren zu Ihren Gunsten beeinflussen. Ansonsten hilft im Unterschwellensegment möglicherweise der Schadensersatz [Link]. Sprechen Sie uns also auch hier rechtzeitig an, und wir prüfen gemeinsam mit Ihnen den besten Weg, um Ihre Rechte durchzusetzen.
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Das Nichtigkeitsfeststellungsverfahren
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Zuschlag erteilt, causa non finita
Immer wieder erteilen öffentliche Auftraggeber den Zuschlag unter klarem Verstoß gegen Vergaberecht. Man spricht dann von einer de facto Vergabe. Eine solche ist rechtswidrig und kann im Oberschwellenbereich für nichtig erklärt werden. Wie dies im Einzelnen möglich ist, erfahren Sie in einem Gespräch mit einem der spezialisierten Anwälte unserer Kanzlei. Wir haben bereits zahlreiche Nichtigkeitsfeststellungsverfahren im gesamten Bundesgebiet erfolgreich betreut und können Ihnen einen Eindruck vermitteln zu Dauer, Kosten und Erfolgsaussichten.
Wie Sie von de facto Vergaben erfahren
Das ist im Oberschwellensegment sehr einfach. Der öffentliche Auftraggeber informiert Sie darüber. Im Tenders Electronic Daily, das im Internet frei abgerufen werden kann („TED“), veröffentlicht der Auftraggeber, welche Aufträge er vergeben hat. Manchmal veröffentlicht er sogar im Vorhinein, welche Aufträge er plant, demnächst ohne Ausschreibung zu vergeben. Regelmäßig stehen dann auch die Namen Ihrer Wettbewerber in der Bekanntmachung. Aber achten Sie auf die Fristen, sie sind nämlich sehr kurz. Am besten, Sie wenden sich noch am Tag der Kenntniserlangung an einen unserer Fachanwälte. Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie die Möglichkeit, die Nichtigkeit der rechtswidrig geschlossenen Verträge feststellen zu lassen, schlicht verlieren.
Was macht eine de facto Vergabe zur de facto Vergabe?
Die Antwort gibt das Gesetz. Danach kann die Nichtigkeit des Vertrags festgestellt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag unter Verstoß gegen § 134 GWB vergeben hat. Nach dieser Bestimmung ist der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich (auch im Unterschwellensegment existieren in mehr und mehr Bundesländern Vorabinformationspflichten) dazu verpflichtet, vor der Zuschlagserteilung die unterlegene Konkurrenz zu informieren und einige Tage abzuwarten, bevor er den Zuschlag erteilt. Verletzt er die insoweit bestehenden, recht detaillierten Vorgaben, kann der Vertragsschluss angegriffen werden. Der andere Fall der Nichtigkeitsfeststellung ist, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Ob einer der beiden Fälle gegeben ist, finden Sie im Zusammenwirken mit uns als Vergabekanzlei rasch heraus. Zögern Sie nicht und fragen Sie uns.
Die Folge der Nichtigkeitsfeststellung: die Rückabwicklung aller erbrachten Leistungen
Wenn Sie einen erfolgreichen Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung angebracht haben, hat dies nicht zufolge, dass Sie den Zuschlag erhalten würden. Es hat allerdings zufolge, dass der Vertrag, dessen Nichtigkeit festgestellt wurde, rückabgewickelt werden muss. Denn es wurden Leistungen auf unwirksamer Grundlage erbracht. Dies schadet üblicherweise Ihrer Konkurrenz, die sich an dem Rechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers letztlich beteiligt hat und daher nicht schutzwürdig ist. Denn sie muss das Geld, das sie erhalten, abzüglich eines Wertersatzes zurückzahlen. Die Nichtigkeitsfeststellung hat weiterhin zufolge, dass – bei fortbestehendem Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers – die Leistung erstmalig ausgeschrieben werden muss. Und Sie folglich ein Angebot abgeben können. Ob es ggf. noch weitere Vorteile gibt oder sogar noch flankierende, z.B. wettbewerbsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden sollten, stellen Sie am besten in einer Beratung durch die Fachanwälte unserer Kanzlei fest. Wir laden Sie dazu ein.
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Die Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen
nach Vergabefehlern -
Was hat Schadensersatz mit Vergabefehlern zu tun?
Eine Menge. Bieter haben u.U. Anspruch auf Schadensersatz, wenn öffentliche Auftraggeber Vergabefehler begehen. Dabei führt keineswegs jeder Vergabefehler zu einer Schadensersatzpflicht. Andererseits gibt es bestimmte Fehler, die regelmäßig einen Ersatzanspruch begründen. Dabei handelt es sich im Einzelfall um beträchtliche Beträge. Es kann sogar Ersatz des entgangenen Gewinns und des entgangenen Beitrags zur Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten verlangt werden.
Die Aufhebung des Vergabeverfahrens als typischer Schadensersatzfall im Vergaberecht
Hebt der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren auf, waren die zuvor getroffenen Bieteraufwendungen meistens nutzlos. Der Bieter hat Arbeitszeit mit seiner Beteiligung an dem Vergabeverfahren vertan. Möglicherweise hat er auch externe Berater hinzugezogen, um ein möglichst wirtschaftliches Angebot abzugeben, und diese Berater haben ihn viel Geld gekostet. Die Einstandspflicht des öffentlichen Auftraggebers beurteilt sich nun danach, ob die Aufhebung rechtmäßig war; auf die – regelmäßig gegebene – Wirksamkeit der Aufhebung kommt es hingegen nicht an. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Aufhebung sind nicht ganz gering, sodass sich ein zweiter Blick in aller Regel lohnt. Ob Sie als Bieter oder Bewerber nun einen Anspruch auf Schadloshaltung haben, klären Sie am besten gemeinsam mit uns als Ihrer Fachkanzlei für Vergaberecht. Rufen Sie uns bitte direkt nach der Aufhebung an.
Der Zuschlag an den Falschen als weiterer typischer Schadensersatzfall
Stellen Sie sich den folgenden Fall vor: Sie sind der Erstplatzierte und Ihr Angebot wird ausgeschlossen, weil Sie – angeblich – einen Formfehler begangen haben, weil Sie – angeblich – nicht geeignet sind, oder weil Sie – angeblich – unauskömmlich kalkuliert haben. Anschließend wird der Zuschlag auf das Angebot des Zweitplatzierten erteilt. Wenden Sie sich in einer solchen Situation an uns, selbst wenn Sie das Vorgehen des öffentlichen Auftraggebers zu keiner Zeit gerügt oder auf andere Weise beanstandet haben. Wir fordern für Sie den öffentlichen Auftraggeber zum Ersatz des entgangenen Gewinns und des Deckungsbeitrags zu den Allgemeinen Geschäftskosten auf. Begründung: Der Ausschluss Ihres Angebots ist zu Unrecht erfolgt, also hätten Sie den Zuschlag erhalten müssen – und nicht der seinerzeit Zweitplatzierte. Klingt kompliziert? Ist es nicht.
Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen als Bestandteil des Forderungsmanagements
Ihr Ziel als Bieter oder Bewerber sollte sein, Schadensersatzansprüche unter keinen Umständen zu verschenken. Auch kleinere Forderungen sollten Sie standardisiert beitreiben. Damit Ihnen das gelingt, helfen wir Ihnen gerne dabei, Vergabehaftungsansprüche in Ihr Forderungsmanagement zu integrieren. Wir zeigen Ihnen im Detail auf, in welchen Fällen Sie mit einem Schadensersatzanspruch rechnen sollten, und setzen Ihre Ansprüche standardisiert und unter Wahrung aller Fristen durch. Rufen Sie uns gerne an und wir sprechen darüber.
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Das Mängel‑, Nachtrags- und
Behinderungsmanagement -
Mit dem Zuschlag beginnt die Vertragsausführung
Der Zuschlag markiert nicht nur das Ende des Vergabeverfahrens. Er ist zugleich der Vertragsschluss. Mit dem Vertragsschluss entstehen wechselseitig Rechte und Pflichten. Der Bieter wird zum Auftragnehmer – und stellt nunmehr fest, dass er in der Ausführung seiner Leistungen behindert ist, dass vom Auftraggeber vorgesehene Ausführungsweisen technisch unmöglich sind oder dass er diverse Nachtragsbeauftragungen benötigt, um den gewünschten Leistungserfolg herbeizuführen. Öffentliche Auftraggeber geben nicht ihr eigenes Geld aus, sodass der Auftragnehmer strukturiert und vor allem rechtlich sauber vorgehen sollte, wenn er seine Ansprüche möglichst konfliktfrei realisieren möchte. Als Auftragnehmer wenden Sie sich gerne an uns. Mit unseren langjährigen Erfahrungen setzen wir Ihre Ansprüche durch und wahren Ihre Rechte im Vertragsverhältnis.
Das Nachtragsangebot
Nicht nur im Baubereich, sondern auch bei Liefer- und Dienstleistungen kommt es zu Leistungsänderungen und notwendig werdenden zusätzlichen Leistungen. Mit dem Auftraggeber muss dann Einigkeit erzielt werden, ob und ggf. welche Vergütung dafür vorzusehen ist. Jeder Nachtragsfall bringt jedoch Rechtsfragen mit sich. Ist die angeblich zusätzliche Leistung nicht tatsächlich doch bereits mit beauftragt worden? Auf welcher vertraglichen Grundlage ist die Vergütung denn anzupassen, wenn die Leistungsänderung mit keinen ersichtlichen Mehraufwänden für Sie als Auftragnehmer verbunden ist? Besprechen Sie diese Fragen am besten auch mit uns als Ihrer auf den gesamten Lebenszyklus des öffentlichen Auftrags spezialisierten Kanzlei.
Die Behinderungs- und Bedenkenanzeige
Sie sollten lieber eine Behinderungs- und Bedenkenanzeige zu viel als eine zu wenig an den Auftraggeber schicken. Denn der öffentliche Auftraggeber muss finanzielle Vorsorge treffen und sein Vorhaben gemäß Zeitplan realisieren. Behinderungs- und Bedenkenanzeigen sind daher für ihn oft genug ein Segen. So vermitteln sie ihm einen Eindruck davon, wo es hakt, ohne dass die ggf. externe Projektleitung dies verschweigen oder verschleiern könnte. Behinderungs- und Bedenkenanzeigen sind z.B. Voraussetzung, um Stillstandskosten geltend zu machen. Dies ist eine Anspruchskategorie, die Auftragnehmer viel zu selten ziehen. Welches Vorgehen sich empfiehlt aus rechtlicher Sicht, können Sie mit unseren Anwälten abklären. Wir geben Ihnen einen umfassenden Eindruck davon, welche Maßnahmen gegenüber wem ergriffen werden müssen.
Der Mängelfall
Innerhalb der Gewährleistungszeit treten manchmal – behauptete – Mängel auf. Manchmal sind die – vermeintlichen – Mängel aber auch direkt so erheblich, dass sie angeblich die Abnahme verhindern. Der eine oder andere öffentliche Auftraggeber steuert gerade gegen Ende des Projekts auf eine Kündigung aus wichtigem Grund zu. Damit Sie nicht nur, aber auch im Kündigungsfalle keine Rechte verlieren, müssen Sie strukturiert und planvoll vorgehen und die Rechtsprechung und vertraglichen Vorgaben beachten. Dazu können Sie gerne auf uns als Fachkanzlei zurückgreifen.
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Die Begleitung von
Unternehmenskooperationen -
Unternehmen können und dürfen kooperieren – zum eigenen Wohl und zum Wohl des Auftraggebers
Es gibt vielfältige Formen der Unternehmenskooperation im Vergabeverfahren, die vergaberechtlich anerkannt sind. Die Motive für Unternehmen, sich zusammenzuschließen zum Zweck des Auftragserhalts, sind unterschiedlich. Manchmal dient die Kooperation dazu, eigene Eignungs- oder Ressourcenmängel auszugleichen. Oder sie bezweckt eine ohnedies erwünschte Annäherung zweier Unternehmen. Wir erörtern die Kooperationsmöglichkeiten gemeinsam mit Ihnen als Fachkanzlei für Vergaberecht und zeigen Ihnen die Chancen und Risiken auf. Sprechen Sie uns einfach an.
Der Lieferant als vergaberechtliche Terra Incognita
Im Regelfall interessiert sich der öffentliche Auftraggeber nicht für die Lieferanten seines Auftragnehmers. Manchmal möchte er – etwa weil es der Gesetzgeber von ihm verlangt –, dass der Bieter im Vergabeverfahren Eigenerklärungen zu seinen Lieferantenbeziehungen abgibt. Dass sich der Lieferant jedoch selbst auf irgendeine Weise erklärt – und der Bieter diese Erklärung im Vergabeverfahren nachweist –, ist die Ausnahme. Begegnet Ihnen eine solche Vorgabe, sollten Sie sie also kritisch betrachten und uns darauf rechtzeitig, also vor Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist, ansprechen.
Das Hauptauftragnehmer-Nachunternehmer-Verhältnis
Die häufigste Form der Unternehmenskooperation im Vergabeverfahren und im laufenden Vertragsverhältnis ist die von Hauptauftragnehmer und Nachunternehmer (auch Subunternehmer oder Unterauftragnehmer genannt). Die Regelungen für die Beteiligung von Nachunternehmern unterscheiden sich im Vergabeverfahren von denjenigen Regelungen, die im Vertragsvollzug gelten. Während ein Nachunternehmerwechsel im laufenden Vertrag meistens recht problemlos realisiert werden kann, begeht der Bieter im Vergabeverfahren schnell einen Fehler, der ihn den Zuschlag kostet – etwa wenn er seine voraussichtlichen Nachunternehmer falsch oder unzureichend in das Vergabeverfahren einführt oder den bereits namentlich benannten Nachunternehmers im Vergabeverfahren auswechselt, was oftmals, wenn auch nicht immer unzulässig ist. Um hier vergaberechtlich sauber zu bleiben, sollten Sie sich begleiten lassen von unserer Fachkanzlei für Vergaberecht.
Die Bietergemeinschaft
Eine andere Form der Unternehmenskooperation ist die der Bietergemeinschaft. Vergaberechtlich ist sie keineswegs anspruchsvoller als die Hauptauftragnehmer-Nachunternehmer-Kooperation. Allerdings stellt sie die beteiligten Unternehmen vertragsrechtlich vor besondere Herausforderungen. So wird aus der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren die Arbeitsgemeinschaft im Vertragsverhältnis, die noch dazu gelegentlich bestimmte Rechtsformen annehmen muss, weil und insoweit der Auftraggeber dies verlangt. Die Arbeitsgemeinschaft muss zudem nach erfolgreicher Bearbeitung des Auftrags auseinandergesetzt und beendet werden. Überlassen Sie auch hier nichts dem Zufall und konsultieren Sie uns als Ihre Fachkanzlei für Vergabe- und Vertragsrecht.
Verträge als Grundlage jeder Unternehmenskooperation
Wenn Sie sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen möchten, um den Auftrag zu erhalten und abzuarbeiten, empfehlen sich saubere Verträge, die Ihre Kooperation regeln. Dabei kann es sich je nach Kooperation um Schuld- oder Gesellschaftsverträge handeln. Diese Verträge müssen zu den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers passen, auch müssen sie die gesetzlichen vergaberechtlichen Vorgaben umsetzen. Sie müssen aber darüber hinaus Ihre Interessen ausgleichen, und zwar für die gesamte Projektdauer. Sprechen Sie uns gerne an, und wir bereiten eine vertragliche Regelung gemeinsam mit Ihnen vor, die der Komplexität Ihrer Kooperation gerecht wird.
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Die Durchsetzung von
Ausschreibungspflichten -
Es muss ausgeschrieben werden
Das Vergaberecht ist durchzogen von Ausschreibungspflichten. Es ist aber nicht der einzige Rechtsgrund für Ausschreibungen. Manchmal muss auch von Haushaltsrechts wegen oder von EU-Beihilferechts wegen ausgeschrieben werden. So ist es z.B. bei Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand. Teils gibt aber auch das Kartellrecht vor, dass ausgeschrieben werden muss. Wir kennen die verschiedenen Ausschreibungspflichten. Wenn Sie auf eine Ausschreibung warten, die einfach nicht zu kommen scheint, konsultieren Sie am besten direkt uns als Fachkanzlei für Vergaberecht.
Ausschreibungen erzwingen
Ausschreibungspflichten gleich welchen Rechtsgrunds sind für Bieter und Bewerber besonders wichtig, denn nur so werden sie allererst zu Bieter und Bewerbern. Ohne Ausschreibung erfahren sie von keiner geschäftlichen Opportunität und gibt es, recht besehen, keine Abschluss- und Vertriebsmöglichkeit. Der öffentliche Auftraggeber ist zufrieden mit der Vertragslage, wie sie ist, und verlässt sich weiterhin auf seinen Bestandleistungserbringer.
Dieser – aus Bietersicht unbefriedigende – Zustand kann beendet werden. Denn Ausschreibungspflichten sind Rechtspflichten. Die Beachtung geltenden Rechts lässt sich nun aber erzwingen, und zwar vor deutschen Behörden und Gerichten, die die Befugnis haben, eine Ausschreibung anzuordnen. Wenn Sie also betroffen sind von einer closed-shop-Mentalität, bequemen Auftraggebern und kartellähnlichen Strukturen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns als Ihre spezialisierten Anwälte für Vergaberecht. Ob in Ihrem Fall eine Ausschreibungspflicht besteht, prüfen wir als Fachkanzlei für Vergaberecht gerne für Sie – und setzen Sie im Anschluss für Sie durch.Besonderer Fall: die Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarungen sind im öffentlichen Bereich von besonderer Bedeutung, denn sie sind weit verbreitet. Sie legen die Rahmenbedingungen der Einzelbeauftragung fest, z.B. die Preise, enthalten aber in der Regel keine strengen Abrufpflichten und auch keine eindeutigen Mengenvorgaben. Für Bieter, die eine Rahmenvereinbarung erringen möchten, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ihre Neuausschreibung verlangt werden kann. Wir sind der Ansicht: Dies ist möglich, wenn die Rahmenvereinbarung erschöpft ist.
Der Europäische Gerichtshof hat sich inzwischen zweimal mit der Frage befasst, ob Rahmenvereinbarungen erschöpft sein können. Beide Male hat er dies für den Fall bejaht, dass die anzugebende Höchstmenge erreicht wurde. Dann muss der öffentliche Auftraggeber die Rahmenvereinbarung neu ausschreiben. In Deutschland wurden daraus jedoch noch nicht die zutreffenden Folgerungen gezogen. Diese lauten – aus der Sicht der Bieter, die auf eine Neuausschreibung von Rahmenvereinbarungen hoffen –, dass der Bieter bei Erreichen der Höchstmenge die Neuausschreibung auch erzwingen kann. Darüber hinaus muss die Folgerung – aus unserer Sicht – dahin lauten, dass bei Nichtangabe von Höchstmengen jederzeit eine Neuausschreibung von Rahmenvereinbarung verlangt werden kann. Wenn Sie also als Bieter in einen Markt eintreten wollen, der durch Rahmenvereinbarungen gekennzeichnet ist, wenden Sie sich an uns und wir besprechen die Implikationen dieser Rechtsprechung im Detail mit Ihnen. -
Die Beseitigung von Vergabesperren
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Sie werden nicht mehr angerufen
Vergabesperren werden oft genug heimlich erteilt. Sie bekommen als Bieter nichts davon mit. Sie werden nicht mehr angerufen, Sie stehen auf keiner Bieterliste mehr. Es wird also still um Ihr Unternehmen. Was tun? Meistens empfiehlt es sich, zunächst einmal nachzufragen, warum Sie nicht mehr beauftragt werden. Im Regelfall teilt Ihnen der öffentliche Auftraggeber dann auch die Gründe mit. Und dann? Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an Vergabesperren, und zwar sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht. So reichen beispielsweise bloße Ermittlungsverfahren im Regelfall nicht aus. Nach unserer Erfahrung genügen die meisten Vergabesperren den hohen Anforderungen der Rechtsprechung, aber auch den gelegentlich existierenden Verwaltungserlassen nicht. Beraten Sie sich also mit uns, wenn Sie von einer Vergabesperre betroffen sind. Denn wir wissen, wann eine Vergabesperre hält und wann nicht – und was gegen eine rechtswidrige Vergabesperre getan werden kann.
Vergabesperre und Selbstreinigung
Manchmal haben Vergabesperren einen ernsten Sachverhalt zum Grund. Steuern wurden nicht bezahlt, Straftaten begangen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine Selbstreinigung vorzunehmen. Dies kann einen tiefgehenden Eingriff in die Organisationsstrukturen Ihres Unternehmens erfordern oder auch nur die Auswechslung einzelner Mitarbeiter, die Erarbeitung von Organisationsverfügungen oder gar die Etablierung eines – besseren – Compliance-Systems. Was im Einzelfall erforderlich ist, können wir als im Vergaberecht spezialisierte Anwälte für Sie einschätzen und gemeinsam mit Ihnen umsetzen. Dies umfasst auch eine etwa nötig werdende Vertretung gegenüber dem Wettbewerbsregister.
Vergabesperre und Schadensersatz
Wenn Sie Opfer einer ungerechtfertigten Vergabesperre geworden sind, sind Ihnen in aller Regel auch Aufträge entgangen. Wir kennen Fälle, in denen der Bieter auf Platz 1 der Wertungsreihenfolge liegt und dann die lapidare Mitteilung erhält, dass gegen ihn eine Vergabesperre vorliegt, weshalb der Zuschlag an den Zweitplatzierten geht. Ebenso haftungsträchtig sind Konstellationen, in denen der Bieter jahrelang im Reihumverfahren beauftragt wurde, dann jedoch aus dem Verteilungsverfahren herausgenommen wird wegen angeblicher Rechtsverstöße. In all diesen Konstellationen gehört es zum Standard unserer Kanzlei, Sie auch über Schadensersatzansprüche aufklären. Nehmen Sie diese Möglichkeit wahr, und informieren Sie sich.
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Schulung und Training zum
Vergabe- und Vertragsrecht -
Wir führen Basisschulungen durch
Das Vergaberecht verteilt sich auf unterschiedliche Verfahrensordnungen, die teils ähnliche, teils unterschiedliche Regelungen für die Gestaltung eines Vergabeverfahrens bereithalten. Wir schulen den Vertrieb, die Key Accounter, Bid Manager, Justiziare, Kalkulatoren, Inhaber, Geschäftsführer und Vorstände in den Grundlagen des Vergaberechts. Denn nur wer die Grundlagen des Vergaberechts kennt, kann beurteilen, wie er seine Verfahrensrechte am wirkungsvollsten für sein Unternehmen einsetzt. Fragen Sie uns einfach, was wir für Sie im Angebot haben. Wir finden zusammen.
Problemorientierte Trainings
Die reine Wissensvermittlung ist in der beruflichen Bildung nicht mehr zeitgemäß. Gefragt ist vielmehr Anwendungswissen. Das heißt aus unserer Sicht vor allem eins: Training. Gemeinsam mit Ihrer Personalabteilung, soweit sie für Fortbildungsfragen zuständig ist, oder aber mit Ihrem externen Dienstleister entwickeln wir für Sie ein Portfolio anwendungsorientierter Trainings. Dies kann eine Fallstudie sein, die unter Anleitung eines unserer Fachanwälte für Vergaberecht in einem 1‑Tages-Workshop gelöst wird. Oder ein mehr als 100 Beispielsfälle umfassendes Frage-Antwort-Spiel, welches das Präsenzwissen Ihrer Vergabeexperten und Bid Manager erhöht. Gerne aktualisieren wir dieses Training auch für Sie und Ihre Mitarbeiter oder hinterlegen es dauerhaft als Videokurs, sodass nicht nur diejenigen, die hier und heute bei Ihnen arbeiten, davon profitieren. Sondern auch alle künftigen Mitarbeiter-Generationen. Sprechen Sie uns einfach an.
Vertiefungsschulungen? Gerne!
Bestimmte Themensegmente bedürfen der Vertiefung. Wenn Sie beispielsweise regelmäßig Rahmenvereinbarungen abschließen, empfiehlt es sich, für die Dauer von ca. vier bis sechs Stunden auf die Vergabe von Rahmenvereinbarungen einzugehen. Oftmals sehen wir in gemeinsamen Terminen mit dem Bieter auch Vergabeunterlagen und Auftragsbekanntmachungen durch, die für das Bieterunternehmen relevant sind. Durch diesen direkten Austausch gewährleisten wir einen schnellen, unkomplizierten Wissenstransfer. Die Mitarbeiter des Bieter-Unternehmens, die mit Ausschreibungen befasst sind, können die Erkenntnisse aus diesen Terminen im Regelfall sofort umsetzen.
Bieter und Bewerber brauchen eine helfende Hand
Vergabeverfahren zeichnen sich oftmals durch ein hohes Maß an Förmlichkeit aus. An jeder Ecke lauern Fristen und Formvorgaben. Gerade Bieter, die sich eher selten an Auftragsvergaben der öffentlichen Hand beteiligen, aber auch Bieter, die besonders hochwertige Angebot abzugeben beabsichtigen, sollten hier nichts dem Zufall überlassen. Eine anwaltliche Begleitung des Vergabeverfahrens kann den Unterschied ausmachen, wenn Ihr Begleiter eine hoch spezialisierte Fachkanzlei für Vergaberecht ist, die Ihnen in jeder Lage des Vergabeverfahrens zeitnah und versiert Rat erteilen kann, wie Sie sich am besten verhalten. Dabei ist keineswegs die streitige Auseinandersetzung das Ziel unserer Bemühungen. Im Gegenteil, sie ist tunlichst zu vermeiden. Je früher wir im Vergabeverfahren beteiligt werden, desto eher können wir dies auch beeinflussen und Ihrem alleinigen Interesse, den Zuschlag zu erlangen, zum Erfolg verhelfen.
Fristen feststellen, Fragen und Rügen managen
Sobald die Entscheidung getroffen wurde, dass sich ein Bieterunternehmen an der Vergabe beteiligen wird, sind die laufenden Fristen festzustellen. Dies geht los mit der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist, endet aber nicht damit. Wir denken an die Fragefrist, die Angebotsbindefrist, die Rügefristen, den Vertragsbeginn etc. All diese Fristen sind zu notieren, und die fristgebundenen Handlungen sind rechtzeitig zu ergreifen. Vor allem Bieterfragen können sich als nützlich erweisen, um Ihren Verfahrenserfolg zu sichern. Gerne bereiten wir diese gemeinsam mit Ihnen vor. Manchmal sind auch Rügen sinnvoll, um den Auftraggeber dazu zu bewegen, für Ihr Unternehmen günstige Regelungen aufzunehmen. Selbstverständlich formulieren wir diese für Sie vor, und zwar frist- und formgerecht und mit dem alleinigen Ziel, Ihnen den Zuschlag zu sichern.
Angebotsendkontrolle
Rückt die Angebotsfrist näher, stellt sich immer drängender die Frage, ob alle Unterlagen eingeholt wurden und alle Angaben zweifelsfrei nachvollziehbar sind. Manchmal verfällt der Bieter einer gewissen Betriebsblindheit, sodass es sich empfiehlt, dass ein Anwalt mit den Augen des Auftraggebers auf das Angebot schaut. Dann jedoch ist es von entscheidender Bedeutung, dass dieser Anwalt auch über die Augen des Auftraggebers verfügt, also – wie wir von abante Rechtsanwälte – Erfahrungen aus hunderten Vergabeverfahren hat und deshalb genau einschätzen kann, wie der Auftraggeber voraussichtlich einzelne Angebotsinhalte wahrnehmen und prüfen wird. Gerne übernehmen wir als Fachkanzlei also die Angebotsendkontrolle für Sie, wenn Sie das Angebot nur rechtzeitig genug bei uns einreichen. Dadurch sichern wir Sie gegen einen überraschenden Angebotsausschluss ab. Und erhalten Ihnen alle Zuschlagschancen.
Bieter müssen rügen, wenn sie sich ihre Rechte erhalten wollen
Im Vergaberecht gilt eine Rügeobliegenheit. Im Oberschwellensegment ist sie einfachgesetzlich geregelt. Danach müssen aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbare Vergaberechtsverstöße bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gerügt werden. Wurde der Vergabefehler positiv erkannt, beträgt die Rügefrist lediglich 10 Tage ab Kenntniserlangung. Im Unterschwellenbereich ist es etwas komplizierter. Teils sehen die Landesvergaberechte ein Rügeerfordernis vor. Teils hat die Rechtsprechung eine Rügeobliegenheit kreiert. All dies sollte Ihr Fachanwalt für Vergaberecht wissen; dies ist das Kernwissen einer spezialisierten Kanzlei. Testen Sie ihn.
Tauglicher Rügegegenstand ist jede Verhaltensweise des öffentlichen Auftraggebers
Ihre Rüge kann sich auf grundsätzlich jede Verhaltensweise im Vergabeverfahren beziehen, sei es auf eine bestimmte Formulierung in den Vergabeunterlagen, den Ausschluss Ihres Angebots, eine Schlechtbewertung Ihres Angebots oder auch bloß auf eine Äußerung des öffentlichen Auftraggebers in einem gemeinsamen Termin. Durch Ihre Rüge drücken Sie aus, dass Sie eine Verhaltensweise des öffentlichen Auftraggebers als vergaberechtswidrig ablehnen. Zugleich fordern Sie durch Ihre Rüge den öffentlichen Auftraggeber dazu auf, Abhilfe zu schaffen, also künftig eine andere Verhaltensweise an den Tag zu legen und den Vergabefehler aus der Welt zu schaffen. Die Rüge ist also das Mittel der Wahl, wenn Sie die Verhaltensweise des öffentlichen Auftraggebers nicht hinnehmen können, ohne zugleich „Ihre Felle davonschwimmen zu sehen“. Wie und vor allem wann Sie welche Rüge genau erklären sollten, stellen Sie am besten im vertrauensvollen Gespräch mit den Anwälten unserer Spezialkanzlei fest. Gerne können wir Sie auch bei der Rügeerhebung vertreten und die sachdienlichen Rügen für Sie zum richtigen Zeitpunkt anbringen.
Sehr oft empfiehlt sich eine Rüge nach dem Erhalt des Absageschreibens. Im Oberschwellenbereich ist der öffentliche Auftraggeber nach § 134 GWB dazu verpflichtet, Sie darüber zu informieren, dass ein anderer den Auftrag bekommen soll. Diese Information muss er innerhalb einer bestimmten Frist (meistens 10 Tage) vor der geplanten Zuschlagserteilung an Sie übermitteln, damit Sie noch ausreichend Zeit haben, die Entscheidung zu überprüfen und sich Hilfe zu holen. Auch muss der öffentliche Auftraggeber in dem Absageschreiben die Konkurrenz namentlich benennen, die den Vertrag erhalten soll. Eine gute Ausgangslage, um – sehr zeitnah – eine erfolgversprechende Rüge anzubringen, etwa wenn Ihr Wettbewerber nicht geeignet ist, fachlich von der Leistungsbeschreibung abweichende Leistungen anbietet oder zu billig kalkuliert haben muss etc. Worauf sich die Rüge im Einzelnen erstrecken sollte, finden Sie am besten in einem Gespräch mit den spezialisierten Anwälten unserer Kanzlei heraus. Lassen Sie insoweit keine Zeit verstreichen und rufen Sie noch am Tag des Erhalts des Absageschreibens bei uns an, damit wir feststellen können, ob Ihre Sache aussichtsreich ist und eine Beauftragung unserer Vergabekanzlei mit der Durchsetzung Ihrer Rechte sinnvoll ist. Die Fristen sind knapp, Sie haben keine Zeit zu verlieren.
Die Rüge ist das Tor zum Nachprüfungsverfahren
Wer nicht rügt, kann keine (erfolgreiche) Nachprüfung begehren. Dieser Grundsatz gilt, wie stets, nicht ohne Ausnahmen. Aber meistens ist er ganz richtig. Rügen Sie also selbst dann, wenn Sie der Ansicht sind, dass sich der öffentliche Auftraggeber sowieso nicht bewegen wird! Das Nachprüfungsverfahren wiederum müssen Sie im Anschluss an die Nichtabhilfeentscheidung (auch hier gibt es eine Frist!) oder sogar noch davor einleiten. Oftmals ist es nämlich leider so, dass der Zuschlag droht, und mit der Zuschlagserteilung wird der Nachprüfungsantrag unzulässig. Sie können also je nach Lage des Vergabeverfahrens nicht allzu lange abwarten und müssen handeln. Damit Ihnen hier keine Fehler unterlaufen und Sie Ihrer Zuschlagschancen nicht versehentlich verlustig gehen, beraten Sie sich am besten mit einer Kanzlei für Vergaberecht. Wir haben Erfahrungen aus einer dreistelligen Zahl von Nachprüfungsverfahren, mit uns an Ihrer Seite droht Ihnen kein Rechtsverlust. Wir kennen die Zustellungsgewohnheiten der Vergabekammern sowie alle sonstigen Anforderungen, die für eine erfolgreiche Nachprüfung beachtet werden müssen.
Der Ablauf des Nachprüfungsverfahrens
Die Vergabekammer prüft nach Antragseingang, ob der Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Wenn sie weder das eine noch das andere erkennen kann, stellt sie den Nachprüfungsantrag dem öffentlichen Auftraggeber zu bzw. benachrichtigt den öffentlichen Auftraggeber über den Antragseingang. Nur und erst dies bewirkt das Zuschlagsverbot. Deshalb sollten antragstellende Bieter es zunächst vor allem darauf absehen und legen die Anwälte unserer Fachkanzlei besonderen Wert auf eine rechtzeitige Antragszustellung, und zwar rechtzeitig vor dem frühestmöglichen Zuschlagstermin.
Nachdem die Vergabekammer die Vergabeakte erhalten hat, gewährt sie üblicherweise dem Antragsteller Akteneinsicht, es sei denn, der Antrag ist unzulässig oder die Akteneinsicht wird nicht benötigt, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. In der Regel verhandelt die Vergabekammer nach ein paar Wochen oder Monaten mündlich und in Präsenz über den Nachprüfungsantrag, manchmal erteilt sie vorher aber auch einen Hinweis zur Rechtslage in der Absicht, die Beteiligten dazu zu bewegen, eine mündliche Verhandlung überflüssig zu machen. Innerhalb von fünf Wochen soll die Vergabekammer eine Entscheidung über den Nachprüfungsantrag treffen, doch sehr oft verlängert sie die Entscheidungsfrist, wozu sie grundsätzlich berechtigt ist. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer können die beschwerten Beteiligten sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen, was in etwa einem Fünftel der Fälle auch geschieht.
Die Entscheidung der Vergabekammer
Die Vergabekammer gibt dem antragstellenden Bieter recht, wenn er in bieterschützenden Rechten verletzt ist. Abhängig davon, welches bieterschützende Recht verletzt wurde, versetzt sie dann das Vergabeverfahren zurück in ein früheres Stadium.
Wurde beispielsweise die Angebotswertung rechtsfehlerhaft zulasten des Antragstellers durchgeführt, versetzt sie das Vergabeverfahren in den Stand vor der Wertung zurück und verpflichtet sie den öffentlichen Auftraggeber, die Wertung zu wiederholen. Dies kann, wenn sich der öffentliche Auftraggeber, wie regelmäßig, entsprechend verhält, zum Zuschlag an den Antragsteller führen.
Wehrt sich der Antragsteller beispielsweise mit Erfolg gegen einzelne Bestimmungen in den Vergabeunterlagen, so wird die Vergabekammer das Vergabeverfahren in den Zeitraum vor der europaweiten Bekanntmachung zurückversetzen, damit der öffentliche Auftraggeber die Unterlagen überarbeiten und auf dieser Grundlage neue Angebote zulassen kann. Wendet sich der Bieter gegen den Ausschluss seines Angebots oder gegen die Berücksichtigung eines Konkurrenzangebots, so kann auch dieses Vorgehen dazu führen, dass – wird der öffentliche Auftraggeber von der Vergabekammer entsprechend verpflichtet – ihm in einem zweiten Schritt vom öffentlichen Auftraggeber auch der Zuschlag im Vergabeverfahren erteilt wird.
Was gilt unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Die Ausführungen zum Nachprüfungsverfahren betreffen nur Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Im Unterschwellenbereich gibt es in den meisten Bundesländern kein echtes Nachprüfungsverfahren. Nur in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Rheinland-Pfalz (und mit Abstrichen auch in Sachsen) können durchaus vergleichbare Verfahren in Unterschwellenbereich betrieben werden. In den anderen Bundesländern lässt sich jedoch durch gut begründete Rügen, u.U. auch durch einstweilige Verfügungsanträge bei den Zivilgerichten das Vergabeverfahren zu Ihren Gunsten beeinflussen. Ansonsten hilft im Unterschwellensegment möglicherweise der Schadensersatz [Link]. Sprechen Sie uns also auch hier rechtzeitig an, und wir prüfen gemeinsam mit Ihnen den besten Weg, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Zuschlag erteilt, causa non finita
Immer wieder erteilen öffentliche Auftraggeber den Zuschlag unter klarem Verstoß gegen Vergaberecht. Man spricht dann von einer de facto Vergabe. Eine solche ist rechtswidrig und kann im Oberschwellenbereich für nichtig erklärt werden. Wie dies im Einzelnen möglich ist, erfahren Sie in einem Gespräch mit einem der spezialisierten Anwälte unserer Kanzlei. Wir haben bereits zahlreiche Nichtigkeitsfeststellungsverfahren im gesamten Bundesgebiet erfolgreich betreut und können Ihnen einen Eindruck vermitteln zu Dauer, Kosten und Erfolgsaussichten.
Wie Sie von de facto Vergaben erfahren
Das ist im Oberschwellensegment sehr einfach. Der öffentliche Auftraggeber informiert Sie darüber. Im Tenders Electronic Daily, das im Internet frei abgerufen werden kann („TED“), veröffentlicht der Auftraggeber, welche Aufträge er vergeben hat. Manchmal veröffentlicht er sogar im Vorhinein, welche Aufträge er plant, demnächst ohne Ausschreibung zu vergeben. Regelmäßig stehen dann auch die Namen Ihrer Wettbewerber in der Bekanntmachung. Aber achten Sie auf die Fristen, sie sind nämlich sehr kurz. Am besten, Sie wenden sich noch am Tag der Kenntniserlangung an einen unserer Fachanwälte. Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie die Möglichkeit, die Nichtigkeit der rechtswidrig geschlossenen Verträge feststellen zu lassen, schlicht verlieren.
Was macht eine de facto Vergabe zur de facto Vergabe?
Die Antwort gibt das Gesetz. Danach kann die Nichtigkeit des Vertrags festgestellt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag unter Verstoß gegen § 134 GWB vergeben hat. Nach dieser Bestimmung ist der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich (auch im Unterschwellensegment existieren in mehr und mehr Bundesländern Vorabinformationspflichten) dazu verpflichtet, vor der Zuschlagserteilung die unterlegene Konkurrenz zu informieren und einige Tage abzuwarten, bevor er den Zuschlag erteilt. Verletzt er die insoweit bestehenden, recht detaillierten Vorgaben, kann der Vertragsschluss angegriffen werden. Der andere Fall der Nichtigkeitsfeststellung ist, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Ob einer der beiden Fälle gegeben ist, finden Sie im Zusammenwirken mit uns als Vergabekanzlei rasch heraus. Zögern Sie nicht und fragen Sie uns.
Die Folge der Nichtigkeitsfeststellung: die Rückabwicklung aller erbrachten Leistungen
Wenn Sie einen erfolgreichen Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung angebracht haben, hat dies nicht zufolge, dass Sie den Zuschlag erhalten würden. Es hat allerdings zufolge, dass der Vertrag, dessen Nichtigkeit festgestellt wurde, rückabgewickelt werden muss. Denn es wurden Leistungen auf unwirksamer Grundlage erbracht. Dies schadet üblicherweise Ihrer Konkurrenz, die sich an dem Rechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers letztlich beteiligt hat und daher nicht schutzwürdig ist. Denn sie muss das Geld, das sie erhalten, abzüglich eines Wertersatzes zurückzahlen. Die Nichtigkeitsfeststellung hat weiterhin zufolge, dass – bei fortbestehendem Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers – die Leistung erstmalig ausgeschrieben werden muss. Und Sie folglich ein Angebot abgeben können. Ob es ggf. noch weitere Vorteile gibt oder sogar noch flankierende, z.B. wettbewerbsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden sollten, stellen Sie am besten in einer Beratung durch die Fachanwälte unserer Kanzlei fest. Wir laden Sie dazu ein.
Was hat Schadensersatz mit Vergabefehlern zu tun?
Eine Menge. Bieter haben u.U. Anspruch auf Schadensersatz, wenn öffentliche Auftraggeber Vergabefehler begehen. Dabei führt keineswegs jeder Vergabefehler zu einer Schadensersatzpflicht. Andererseits gibt es bestimmte Fehler, die regelmäßig einen Ersatzanspruch begründen. Dabei handelt es sich im Einzelfall um beträchtliche Beträge. Es kann sogar Ersatz des entgangenen Gewinns und des entgangenen Beitrags zur Deckung der Allgemeinen Geschäftskosten verlangt werden.
Die Aufhebung des Vergabeverfahrens als typischer Schadensersatzfall im Vergaberecht
Hebt der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren auf, waren die zuvor getroffenen Bieteraufwendungen meistens nutzlos. Der Bieter hat Arbeitszeit mit seiner Beteiligung an dem Vergabeverfahren vertan. Möglicherweise hat er auch externe Berater hinzugezogen, um ein möglichst wirtschaftliches Angebot abzugeben, und diese Berater haben ihn viel Geld gekostet. Die Einstandspflicht des öffentlichen Auftraggebers beurteilt sich nun danach, ob die Aufhebung rechtmäßig war; auf die – regelmäßig gegebene – Wirksamkeit der Aufhebung kommt es hingegen nicht an. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Aufhebung sind nicht ganz gering, sodass sich ein zweiter Blick in aller Regel lohnt. Ob Sie als Bieter oder Bewerber nun einen Anspruch auf Schadloshaltung haben, klären Sie am besten gemeinsam mit uns als Ihrer Fachkanzlei für Vergaberecht. Rufen Sie uns bitte direkt nach der Aufhebung an.
Der Zuschlag an den Falschen als weiterer typischer Schadensersatzfall
Stellen Sie sich den folgenden Fall vor: Sie sind der Erstplatzierte und Ihr Angebot wird ausgeschlossen, weil Sie – angeblich – einen Formfehler begangen haben, weil Sie – angeblich – nicht geeignet sind, oder weil Sie – angeblich – unauskömmlich kalkuliert haben. Anschließend wird der Zuschlag auf das Angebot des Zweitplatzierten erteilt. Wenden Sie sich in einer solchen Situation an uns, selbst wenn Sie das Vorgehen des öffentlichen Auftraggebers zu keiner Zeit gerügt oder auf andere Weise beanstandet haben. Wir fordern für Sie den öffentlichen Auftraggeber zum Ersatz des entgangenen Gewinns und des Deckungsbeitrags zu den Allgemeinen Geschäftskosten auf. Begründung: Der Ausschluss Ihres Angebots ist zu Unrecht erfolgt, also hätten Sie den Zuschlag erhalten müssen – und nicht der seinerzeit Zweitplatzierte. Klingt kompliziert? Ist es nicht.
Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen als Bestandteil des Forderungsmanagements
Ihr Ziel als Bieter oder Bewerber sollte sein, Schadensersatzansprüche unter keinen Umständen zu verschenken. Auch kleinere Forderungen sollten Sie standardisiert beitreiben. Damit Ihnen das gelingt, helfen wir Ihnen gerne dabei, Vergabehaftungsansprüche in Ihr Forderungsmanagement zu integrieren. Wir zeigen Ihnen im Detail auf, in welchen Fällen Sie mit einem Schadensersatzanspruch rechnen sollten, und setzen Ihre Ansprüche standardisiert und unter Wahrung aller Fristen durch. Rufen Sie uns gerne an und wir sprechen darüber.
Mit dem Zuschlag beginnt die Vertragsausführung
Der Zuschlag markiert nicht nur das Ende des Vergabeverfahrens. Er ist zugleich der Vertragsschluss. Mit dem Vertragsschluss entstehen wechselseitig Rechte und Pflichten. Der Bieter wird zum Auftragnehmer – und stellt nunmehr fest, dass er in der Ausführung seiner Leistungen behindert ist, dass vom Auftraggeber vorgesehene Ausführungsweisen technisch unmöglich sind oder dass er diverse Nachtragsbeauftragungen benötigt, um den gewünschten Leistungserfolg herbeizuführen. Öffentliche Auftraggeber geben nicht ihr eigenes Geld aus, sodass der Auftragnehmer strukturiert und vor allem rechtlich sauber vorgehen sollte, wenn er seine Ansprüche möglichst konfliktfrei realisieren möchte. Als Auftragnehmer wenden Sie sich gerne an uns. Mit unseren langjährigen Erfahrungen setzen wir Ihre Ansprüche durch und wahren Ihre Rechte im Vertragsverhältnis.
Das Nachtragsangebot
Nicht nur im Baubereich, sondern auch bei Liefer- und Dienstleistungen kommt es zu Leistungsänderungen und notwendig werdenden zusätzlichen Leistungen. Mit dem Auftraggeber muss dann Einigkeit erzielt werden, ob und ggf. welche Vergütung dafür vorzusehen ist. Jeder Nachtragsfall bringt jedoch Rechtsfragen mit sich. Ist die angeblich zusätzliche Leistung nicht tatsächlich doch bereits mit beauftragt worden? Auf welcher vertraglichen Grundlage ist die Vergütung denn anzupassen, wenn die Leistungsänderung mit keinen ersichtlichen Mehraufwänden für Sie als Auftragnehmer verbunden ist? Besprechen Sie diese Fragen am besten auch mit uns als Ihrer auf den gesamten Lebenszyklus des öffentlichen Auftrags spezialisierten Kanzlei.
Die Behinderungs- und Bedenkenanzeige
Sie sollten lieber eine Behinderungs- und Bedenkenanzeige zu viel als eine zu wenig an den Auftraggeber schicken. Denn der öffentliche Auftraggeber muss finanzielle Vorsorge treffen und sein Vorhaben gemäß Zeitplan realisieren. Behinderungs- und Bedenkenanzeigen sind daher für ihn oft genug ein Segen. So vermitteln sie ihm einen Eindruck davon, wo es hakt, ohne dass die ggf. externe Projektleitung dies verschweigen oder verschleiern könnte. Behinderungs- und Bedenkenanzeigen sind z.B. Voraussetzung, um Stillstandskosten geltend zu machen. Dies ist eine Anspruchskategorie, die Auftragnehmer viel zu selten ziehen. Welches Vorgehen sich empfiehlt aus rechtlicher Sicht, können Sie mit unseren Anwälten abklären. Wir geben Ihnen einen umfassenden Eindruck davon, welche Maßnahmen gegenüber wem ergriffen werden müssen.
Der Mängelfall
Innerhalb der Gewährleistungszeit treten manchmal – behauptete – Mängel auf. Manchmal sind die – vermeintlichen – Mängel aber auch direkt so erheblich, dass sie angeblich die Abnahme verhindern. Der eine oder andere öffentliche Auftraggeber steuert gerade gegen Ende des Projekts auf eine Kündigung aus wichtigem Grund zu. Damit Sie nicht nur, aber auch im Kündigungsfalle keine Rechte verlieren, müssen Sie strukturiert und planvoll vorgehen und die Rechtsprechung und vertraglichen Vorgaben beachten. Dazu können Sie gerne auf uns als Fachkanzlei zurückgreifen.
Unternehmen können und dürfen kooperieren – zum eigenen Wohl und zum Wohl des Auftraggebers
Es gibt vielfältige Formen der Unternehmenskooperation im Vergabeverfahren, die vergaberechtlich anerkannt sind. Die Motive für Unternehmen, sich zusammenzuschließen zum Zweck des Auftragserhalts, sind unterschiedlich. Manchmal dient die Kooperation dazu, eigene Eignungs- oder Ressourcenmängel auszugleichen. Oder sie bezweckt eine ohnedies erwünschte Annäherung zweier Unternehmen. Wir erörtern die Kooperationsmöglichkeiten gemeinsam mit Ihnen als Fachkanzlei für Vergaberecht und zeigen Ihnen die Chancen und Risiken auf. Sprechen Sie uns einfach an.
Der Lieferant als vergaberechtliche Terra Incognita
Im Regelfall interessiert sich der öffentliche Auftraggeber nicht für die Lieferanten seines Auftragnehmers. Manchmal möchte er – etwa weil es der Gesetzgeber von ihm verlangt –, dass der Bieter im Vergabeverfahren Eigenerklärungen zu seinen Lieferantenbeziehungen abgibt. Dass sich der Lieferant jedoch selbst auf irgendeine Weise erklärt – und der Bieter diese Erklärung im Vergabeverfahren nachweist –, ist die Ausnahme. Begegnet Ihnen eine solche Vorgabe, sollten Sie sie also kritisch betrachten und uns darauf rechtzeitig, also vor Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist, ansprechen.
Das Hauptauftragnehmer-Nachunternehmer-Verhältnis
Die häufigste Form der Unternehmenskooperation im Vergabeverfahren und im laufenden Vertragsverhältnis ist die von Hauptauftragnehmer und Nachunternehmer (auch Subunternehmer oder Unterauftragnehmer genannt). Die Regelungen für die Beteiligung von Nachunternehmern unterscheiden sich im Vergabeverfahren von denjenigen Regelungen, die im Vertragsvollzug gelten. Während ein Nachunternehmerwechsel im laufenden Vertrag meistens recht problemlos realisiert werden kann, begeht der Bieter im Vergabeverfahren schnell einen Fehler, der ihn den Zuschlag kostet – etwa wenn er seine voraussichtlichen Nachunternehmer falsch oder unzureichend in das Vergabeverfahren einführt oder den bereits namentlich benannten Nachunternehmers im Vergabeverfahren auswechselt, was oftmals, wenn auch nicht immer unzulässig ist. Um hier vergaberechtlich sauber zu bleiben, sollten Sie sich begleiten lassen von unserer Fachkanzlei für Vergaberecht.
Die Bietergemeinschaft
Eine andere Form der Unternehmenskooperation ist die der Bietergemeinschaft. Vergaberechtlich ist sie keineswegs anspruchsvoller als die Hauptauftragnehmer-Nachunternehmer-Kooperation. Allerdings stellt sie die beteiligten Unternehmen vertragsrechtlich vor besondere Herausforderungen. So wird aus der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren die Arbeitsgemeinschaft im Vertragsverhältnis, die noch dazu gelegentlich bestimmte Rechtsformen annehmen muss, weil und insoweit der Auftraggeber dies verlangt. Die Arbeitsgemeinschaft muss zudem nach erfolgreicher Bearbeitung des Auftrags auseinandergesetzt und beendet werden. Überlassen Sie auch hier nichts dem Zufall und konsultieren Sie uns als Ihre Fachkanzlei für Vergabe- und Vertragsrecht.
Verträge als Grundlage jeder Unternehmenskooperation
Wenn Sie sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen möchten, um den Auftrag zu erhalten und abzuarbeiten, empfehlen sich saubere Verträge, die Ihre Kooperation regeln. Dabei kann es sich je nach Kooperation um Schuld- oder Gesellschaftsverträge handeln. Diese Verträge müssen zu den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers passen, auch müssen sie die gesetzlichen vergaberechtlichen Vorgaben umsetzen. Sie müssen aber darüber hinaus Ihre Interessen ausgleichen, und zwar für die gesamte Projektdauer. Sprechen Sie uns gerne an, und wir bereiten eine vertragliche Regelung gemeinsam mit Ihnen vor, die der Komplexität Ihrer Kooperation gerecht wird.
Es muss ausgeschrieben werden
Das Vergaberecht ist durchzogen von Ausschreibungspflichten. Es ist aber nicht der einzige Rechtsgrund für Ausschreibungen. Manchmal muss auch von Haushaltsrechts wegen oder von EU-Beihilferechts wegen ausgeschrieben werden. So ist es z.B. bei Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand. Teils gibt aber auch das Kartellrecht vor, dass ausgeschrieben werden muss. Wir kennen die verschiedenen Ausschreibungspflichten. Wenn Sie auf eine Ausschreibung warten, die einfach nicht zu kommen scheint, konsultieren Sie am besten direkt uns als Fachkanzlei für Vergaberecht.
Ausschreibungen erzwingen
Ausschreibungspflichten gleich welchen Rechtsgrunds sind für Bieter und Bewerber besonders wichtig, denn nur so werden sie allererst zu Bieter und Bewerbern. Ohne Ausschreibung erfahren sie von keiner geschäftlichen Opportunität und gibt es, recht besehen, keine Abschluss- und Vertriebsmöglichkeit. Der öffentliche Auftraggeber ist zufrieden mit der Vertragslage, wie sie ist, und verlässt sich weiterhin auf seinen Bestandleistungserbringer.
Dieser – aus Bietersicht unbefriedigende – Zustand kann beendet werden. Denn Ausschreibungspflichten sind Rechtspflichten. Die Beachtung geltenden Rechts lässt sich nun aber erzwingen, und zwar vor deutschen Behörden und Gerichten, die die Befugnis haben, eine Ausschreibung anzuordnen. Wenn Sie also betroffen sind von einer closed-shop-Mentalität, bequemen Auftraggebern und kartellähnlichen Strukturen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns als Ihre spezialisierten Anwälte für Vergaberecht. Ob in Ihrem Fall eine Ausschreibungspflicht besteht, prüfen wir als Fachkanzlei für Vergaberecht gerne für Sie – und setzen Sie im Anschluss für Sie durch.
Besonderer Fall: die Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarungen sind im öffentlichen Bereich von besonderer Bedeutung, denn sie sind weit verbreitet. Sie legen die Rahmenbedingungen der Einzelbeauftragung fest, z.B. die Preise, enthalten aber in der Regel keine strengen Abrufpflichten und auch keine eindeutigen Mengenvorgaben. Für Bieter, die eine Rahmenvereinbarung erringen möchten, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ihre Neuausschreibung verlangt werden kann. Wir sind der Ansicht: Dies ist möglich, wenn die Rahmenvereinbarung erschöpft ist.
Der Europäische Gerichtshof hat sich inzwischen zweimal mit der Frage befasst, ob Rahmenvereinbarungen erschöpft sein können. Beide Male hat er dies für den Fall bejaht, dass die anzugebende Höchstmenge erreicht wurde. Dann muss der öffentliche Auftraggeber die Rahmenvereinbarung neu ausschreiben. In Deutschland wurden daraus jedoch noch nicht die zutreffenden Folgerungen gezogen. Diese lauten – aus der Sicht der Bieter, die auf eine Neuausschreibung von Rahmenvereinbarungen hoffen –, dass der Bieter bei Erreichen der Höchstmenge die Neuausschreibung auch erzwingen kann. Darüber hinaus muss die Folgerung – aus unserer Sicht – dahin lauten, dass bei Nichtangabe von Höchstmengen jederzeit eine Neuausschreibung von Rahmenvereinbarung verlangt werden kann. Wenn Sie also als Bieter in einen Markt eintreten wollen, der durch Rahmenvereinbarungen gekennzeichnet ist, wenden Sie sich an uns und wir besprechen die Implikationen dieser Rechtsprechung im Detail mit Ihnen.
Sie werden nicht mehr angerufen
Vergabesperren werden oft genug heimlich erteilt. Sie bekommen als Bieter nichts davon mit. Sie werden nicht mehr angerufen, Sie stehen auf keiner Bieterliste mehr. Es wird also still um Ihr Unternehmen. Was tun? Meistens empfiehlt es sich, zunächst einmal nachzufragen, warum Sie nicht mehr beauftragt werden. Im Regelfall teilt Ihnen der öffentliche Auftraggeber dann auch die Gründe mit. Und dann? Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an Vergabesperren, und zwar sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht. So reichen beispielsweise bloße Ermittlungsverfahren im Regelfall nicht aus. Nach unserer Erfahrung genügen die meisten Vergabesperren den hohen Anforderungen der Rechtsprechung, aber auch den gelegentlich existierenden Verwaltungserlassen nicht. Beraten Sie sich also mit uns, wenn Sie von einer Vergabesperre betroffen sind. Denn wir wissen, wann eine Vergabesperre hält und wann nicht – und was gegen eine rechtswidrige Vergabesperre getan werden kann.
Vergabesperre und Selbstreinigung
Manchmal haben Vergabesperren einen ernsten Sachverhalt zum Grund. Steuern wurden nicht bezahlt, Straftaten begangen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine Selbstreinigung vorzunehmen. Dies kann einen tiefgehenden Eingriff in die Organisationsstrukturen Ihres Unternehmens erfordern oder auch nur die Auswechslung einzelner Mitarbeiter, die Erarbeitung von Organisationsverfügungen oder gar die Etablierung eines – besseren – Compliance-Systems. Was im Einzelfall erforderlich ist, können wir als im Vergaberecht spezialisierte Anwälte für Sie einschätzen und gemeinsam mit Ihnen umsetzen. Dies umfasst auch eine etwa nötig werdende Vertretung gegenüber dem Wettbewerbsregister.
Vergabesperre und Schadensersatz
Wenn Sie Opfer einer ungerechtfertigten Vergabesperre geworden sind, sind Ihnen in aller Regel auch Aufträge entgangen. Wir kennen Fälle, in denen der Bieter auf Platz 1 der Wertungsreihenfolge liegt und dann die lapidare Mitteilung erhält, dass gegen ihn eine Vergabesperre vorliegt, weshalb der Zuschlag an den Zweitplatzierten geht. Ebenso haftungsträchtig sind Konstellationen, in denen der Bieter jahrelang im Reihumverfahren beauftragt wurde, dann jedoch aus dem Verteilungsverfahren herausgenommen wird wegen angeblicher Rechtsverstöße. In all diesen Konstellationen gehört es zum Standard unserer Kanzlei, Sie auch über Schadensersatzansprüche aufklären. Nehmen Sie diese Möglichkeit wahr, und informieren Sie sich.
Wir führen Basisschulungen durch
Das Vergaberecht verteilt sich auf unterschiedliche Verfahrensordnungen, die teils ähnliche, teils unterschiedliche Regelungen für die Gestaltung eines Vergabeverfahrens bereithalten. Wir schulen den Vertrieb, die Key Accounter, Bid Manager, Justiziare, Kalkulatoren, Inhaber, Geschäftsführer und Vorstände in den Grundlagen des Vergaberechts. Denn nur wer die Grundlagen des Vergaberechts kennt, kann beurteilen, wie er seine Verfahrensrechte am wirkungsvollsten für sein Unternehmen einsetzt. Fragen Sie uns einfach, was wir für Sie im Angebot haben. Wir finden zusammen.
Problemorientierte Trainings
Die reine Wissensvermittlung ist in der beruflichen Bildung nicht mehr zeitgemäß. Gefragt ist vielmehr Anwendungswissen. Das heißt aus unserer Sicht vor allem eins: Training. Gemeinsam mit Ihrer Personalabteilung, soweit sie für Fortbildungsfragen zuständig ist, oder aber mit Ihrem externen Dienstleister entwickeln wir für Sie ein Portfolio anwendungsorientierter Trainings. Dies kann eine Fallstudie sein, die unter Anleitung eines unserer Fachanwälte für Vergaberecht in einem 1‑Tages-Workshop gelöst wird. Oder ein mehr als 100 Beispielsfälle umfassendes Frage-Antwort-Spiel, welches das Präsenzwissen Ihrer Vergabeexperten und Bid Manager erhöht. Gerne aktualisieren wir dieses Training auch für Sie und Ihre Mitarbeiter oder hinterlegen es dauerhaft als Videokurs, sodass nicht nur diejenigen, die hier und heute bei Ihnen arbeiten, davon profitieren. Sondern auch alle künftigen Mitarbeiter-Generationen. Sprechen Sie uns einfach an.
Vertiefungsschulungen? Gerne!
Bestimmte Themensegmente bedürfen der Vertiefung. Wenn Sie beispielsweise regelmäßig Rahmenvereinbarungen abschließen, empfiehlt es sich, für die Dauer von ca. vier bis sechs Stunden auf die Vergabe von Rahmenvereinbarungen einzugehen. Oftmals sehen wir in gemeinsamen Terminen mit dem Bieter auch Vergabeunterlagen und Auftragsbekanntmachungen durch, die für das Bieterunternehmen relevant sind. Durch diesen direkten Austausch gewährleisten wir einen schnellen, unkomplizierten Wissenstransfer. Die Mitarbeiter des Bieter-Unternehmens, die mit Ausschreibungen befasst sind, können die Erkenntnisse aus diesen Terminen im Regelfall sofort umsetzen.