Ungleich­be­han­deln­de Gleich­be­hand­lung: Vor­sicht beim Aus­gleich durch Wer­tungs­vor­ga­ben! 

Das OLG Frank­furt am Main hat am 27. Juli 2026 mit Beschluss (Az.: 11 Verg 3/26) ent­schie­den: Ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber (“AG”) darf den Vor­teil eines Bestands­un­ter­neh­mens nicht aus­glei­chen, wenn die­ser Vor­teil auf einer im frei­en Wett­be­werb erwor­be­nen Markt­stel­lung beruht. Klam­mert der AG des­halb die Mon­ta­ge­kos­ten aus dem Wer­tungs­preis aus, benach­tei­ligt er das Bestands­un­ter­neh­men und ver­stößt gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz. 

Unser Video zur Beschluss­be­spre­chung:

Sach­ver­halt 

Ein hes­si­scher AG schrieb euro­pa­weit im offe­nen Ver­fah­ren einen Auf­trag aus. Gegen­stand war u. a. die Anmie­tung von Leicht­bau­hal­len, zuge­hö­ri­gen Sani­tär­con­tai­nern und Mobil­toi­let­ten. Die Räu­me soll­ten für Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen des Lan­des Hes­sen genutzt wer­den. Der Auf­trag war in drei Lose für drei Stand­or­te auf­ge­teilt. Ein­zi­ges Zuschlags­kri­te­ri­um war jeweils der Preis.

Die Beson­der­heit lag dar­in, dass vom Wer­tungs­preis die Mon­ta­ge­kos­ten nicht erfasst waren. Ver­gü­tet wer­den soll­te die Mon­ta­ge den­noch, aber nur, wenn sie tat­säch­lich erbracht wer­den muss.

Die Antrag­stel­le­rin (“ASt.”) war am Stand­ort von Los 2 bereits Bestands­auf­trag­neh­me­rin. Den Bestands­auf­trag hat­te sie im Janu­ar 2025 in einem EU-wei­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren erhal­ten. Ihre Hal­len stan­den bereits. Sie hät­te ledig­lich die Dach­kon­struk­ti­on ändern müs­sen. Mon­ta­ge­kos­ten für die Bau­ten fie­len bei ihr also nicht an. Die ASt. rüg­te des­halb, die Aus­klam­me­rung der Mon­ta­ge­kos­ten aus dem Wer­tungs­preis ver­sto­ße gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz und gegen das Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot. Ihr Kos­ten­vor­teil wer­de neu­tra­li­siert. Außer­dem müs­se der AG den Wett­be­wer­bern Mon­ta­ge­kos­ten in jeder Höhe erstat­ten, ohne dass sie durch die Wer­tung aus­ge­son­dert wer­den kön­nen.

Der AG hielt dage­gen: Gera­de der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ver­lan­ge, den Vor­teil der Bestands­auf­trag­neh­me­rin aus­zu­glei­chen. Die Ver­ga­be­kam­mer des Lan­des Hes­sen gab dem Nach­prü­fungs­an­trag den­noch statt. Zwar sei der Bestands­vor­teil grund­sätz­lich aus­zu­glei­chen. Die gewähl­te Lösung ver­let­ze aber das Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot (§ 97 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GWB), weil der AG Mon­ta­ge­kos­ten in unbe­grenz­ter Höhe erstat­ten müss­te.

Gegen die­se Ent­schei­dung erhob die AG sofor­ti­ge Beschwer­de vor dem Ver­ga­bes­e­nat des OLG Frank­furt am Main.

Kern­punkt der Ent­schei­dung 

Ohne Erfolg. Der Ver­ga­bes­e­nat wies die sofor­ti­ge Beschwer­de zurück. Anders als die Ver­ga­be­kam­mer stütz­te er sich allein auf den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz. Auf das Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot ging er nicht ein. 

Aus­gangs­punkt ist § 97 Abs. 2 GWB. Der Gleich­be­hand­lungs­grund­satz gebie­tet es nach dem Senat, „im Wesent­li­chen gleich gela­ger­te Sach­ver­hal­te gleich und wesent­lich unglei­che Sach­ver­hal­te ungleich zu behan­deln“. Die Teil­neh­mer eines Ver­ga­be­ver­fah­rens sind des­halb gleich zu behan­deln, es sei denn, eine Ungleich­be­hand­lung ist aus­drück­lich gebo­ten oder gestat­tet. Je nach Kon­stel­la­ti­on kann der Grund­satz einen Aus­gleich gebie­ten oder ver­bie­ten. 

Ent­schei­dend ist, woher der Vor­teil stammt. Umstän­de, die „von außen“ vor­ge­fun­den wer­den, muss der AG nicht aus­glei­chen. Das gilt ins­be­son­de­re für unglei­che Bedin­gun­gen, die sich aus der unter­schied­li­chen Markt­stel­lung der Unter­neh­men erge­ben. Gleicht der AG sol­che Unter­schie­de den­noch aus, dis­kri­mi­niert er regel­mä­ßig das betrof­fe­ne Unter­neh­men. Aus­gleichs­pflich­tig kön­nen nur Vor­tei­le sein, die auf Rah­men­be­din­gun­gen beru­hen, die der AG bei der Gestal­tung sei­nes Beschaf­fungs­be­darfs und ‑vor­gangs beein­flus­sen kann. 

Ein Bestands­un­ter­neh­men ist auch nicht auto­ma­tisch Pro­jektant. Bei befris­tet ver­ge­be­nen, aber dau­er­haft benö­tig­ten Dienst­leis­tun­gen liegt es in der Natur der Sache, dass er sei­ne Erfah­run­gen in den neu­en Wett­be­werb ein­bringt. 

Auch sind Infra­struk­tur­vor­tei­le grund­sätz­lich nicht aus­gleichs­pflich­tig. Zwar kann das Bestands­un­ter­neh­men betrieb­li­che Mit­tel wei­ter­ver­wen­den und muss nicht zuerst inves­tie­ren. Die­ser Vor­teil beruht aber auf sei­ner im Wett­be­werb erlang­ten Markt­po­si­ti­on und nicht auf einer Bedin­gung des AG. Dass die Hal­len errich­tet wer­den müs­sen, um sie zu ver­mie­ten, ergibt sich aus dem Zweck des Auf­trags selbst. 

Tipps für öffent­li­che Auf­trag­ge­ber 

  • Her­kunft des Vor­teils prü­fen: Aus­gleichs­pflich­tig sind nur Vor­tei­le, die auf vom Auf­trag­ge­ber beein­fluss­ba­ren Rah­men­be­din­gun­gen beru­hen. Vor­tei­le aus der Markt­stel­lung sind nicht aus­zu­glei­chen. Ein unnö­ti­ger Aus­gleich ver­letzt § 97 Abs. 2 GWB, denn gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. 
  • Bestands­un­ter­neh­men nicht als Pro­jek­tan­ten behan­deln: Ein Infor­ma­ti­ons­aus­gleich setzt eine ech­te Vor­be­fas­sung bei der Vor­be­rei­tung des Ver­ga­be­ver­fah­rens vor­aus. Die blo­ße Stel­lung als bis­he­ri­ger Auf­trag­neh­mer genügt nicht. 
  • Erwerb des Bestands­auf­trags klä­ren: Infra­struk­tur­vor­tei­le aus einem im frei­en Wett­be­werb ver­ge­be­nen Bestands­auf­trag sind nicht aus­zu­glei­chen. Anders kann es lie­gen, wenn der Bestands­auf­trag außer­halb des Wett­be­werbs erwor­ben wur­de. 
  • Wer­tungs­preis voll­stän­dig gestal­ten: Zwin­gend zu kal­ku­lie­ren­de Leis­tungs­be­stand­tei­le soll­ten nicht ohne trag­fä­hi­gen Grund aus der Wer­tung her­aus­ge­nom­men wer­den. Die Ver­ga­be­kam­mer sah dar­in zusätz­lich einen Ver­stoß gegen das Wirt­schaft­lich­keits­ge­bot (§ 97 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GWB). 
  • Fol­gen beden­ken: Eine rechts­wid­ri­ge Wer­tungs­re­gel kann dazu füh­ren, dass das Ver­fah­ren in den Stand vor der Auf­trags­be­kannt­ma­chung zurück­ver­setzt wer­den muss. 

Tipps für Bie­ter und Zuwen­dungs­emp­fän­ger 

  • Aus­gleichs­re­geln als Bestands­un­ter­neh­men angrei­fen: Aus­klam­me­run­gen, Zu- oder Abschlä­ge, die Ihren im Wett­be­werb gewon­ne­nen Vor­teil neu­tra­li­sie­ren, sind angreif­bar. Die Antrags­be­fug­nis (§ 160 Abs. 2 GWB) wur­de bejaht, weil die Rege­lung die Zuschlags­chan­cen der Antrag­stel­le­rin ver­schlech­ter­te. 
  • Schnell rügen: Feh­ler in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen soll­ten Sie vor dem Nach­prü­fungs­an­trag rügen. Die Antrag­stel­le­rin hat ihre Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten erfüllt. Nach der Zurück­wei­sung der Rüge stell­te sie weni­ge Tage spä­ter den Nach­prü­fungs­an­trag. In eili­gen Fäl­len ist eine kurz­fris­ti­ge recht­li­che Beglei­tung sinn­voll. 
  • Erwerb des Bestands­auf­trags bele­gen: Ent­schei­dend ist, dass der Bestands­auf­trag im frei­en Wett­be­werb erwor­ben wur­de, etwa in einem EU-wei­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren.  
  • Rea­lis­tisch kal­ku­lie­ren als neu­er Wett­be­wer­ber: Ein Anspruch auf Aus­gleich von Vor­tei­len aus Prä­senz vor Ort, Erfah­rung oder vor­han­de­ner Infra­struk­tur des Bestands­un­ter­neh­mens besteht grund­sätz­lich nicht. Eine Rüge lohnt sich nur, wenn der Vor­teil des kon­kur­rie­ren­den Bie­ters auf einer Vor­ga­be des Auf­trag­ge­bers oder auf einer Pro­jek­tan­ten­stel­lung beruht. 
  • Hin­weis für Zuwen­dungs­emp­fän­ger: Sind Sie bei der Auf­trags­ver­ga­be an das Ver­ga­be­recht gebun­den, soll­ten Sie die Hin­wei­se für Auf­trag­ge­ber zur Gestal­tung von Wer­tungs­re­geln ent­spre­chend beach­ten. 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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