Vergaberechtslexikon
Selbstreinigung
Definition
Unter Selbstreinigung sind Maßnahmen zu verstehen, die ein Unternehmen ergreift, um seine Integrität wiederherzustellen und eine Begehung von Straftaten oder schweres Fehlverhalten in der Zukunft zu verhindern (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/6281, 107). Ein Unternehmen, das sich als unzuverlässig erwiesen hat, kann zum Wettbewerb um öffentliche Aufträge zugelassen bzw. wieder zugelassen werden, wenn es Vorsorge dafür getroffen hat, dass erneute Verfehlungen verhindert werden.
Die Voraussetzungen der Selbstreinigung sind seit der Vergaberechtsreform sowohl in den Vergaberichtlinien als auch auf nationaler Ebene in § 125 GWB geregelt.
Für eine erfolgreiche Selbstreinigung haben die betroffenen Unternehmen Nachweise in den drei Bereichen Sachverhaltsaufklärung, Schadensausgleich sowie technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens zu erbringen.
Um sich auf eine erfolgreiche Selbstreinigung zu berufen, muss das Unternehmen gem. § 125 Abs. 1 S. 1 GWB nachweisen, dass
-
- ein Schadensausgleich für jeden eingetretenen Schaden durch Zahlung erfolgt ist oder zumindest eine Verpflichtungserklärung wurde abgegeben und
- umfassende Aufklärung durch aktive Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und den Ermittlungsbehörden erfolgt ist und
-
- konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen wurden, die geeignet sind, weitere Straftaten bzw. weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
Video: Selbstreinigung
Auf unserem YouTube-Kanal abante Rechtsanwälte haben wir für Sie alle Informationen als kompaktes und klares Video vorbereitet.
Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026