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Vergaberechtslexikon

Selbst­rei­ni­gung

Defi­ni­ti­on

Unter Selbst­rei­ni­gung sind Maß­nah­men zu ver­ste­hen, die ein Unter­neh­men ergreift, um sei­ne Inte­gri­tät wie­der­her­zu­stel­len und eine Bege­hung von Straf­ta­ten oder schwe­res Fehl­ver­hal­ten in der Zukunft zu ver­hin­dern (Geset­zes­be­grün­dung, BT-Drs. 18/6281, 107). Ein Unter­neh­men, das sich als unzu­ver­läs­sig erwie­sen hat, kann zum Wett­be­werb um öffent­li­che Auf­trä­ge zuge­las­sen bzw. wie­der zuge­las­sen wer­den, wenn es Vor­sor­ge dafür getrof­fen hat, dass erneu­te Ver­feh­lun­gen ver­hin­dert wer­den. 

Die Vor­aus­set­zun­gen der Selbst­rei­ni­gung sind seit der Ver­ga­be­rechts­re­form sowohl in den Ver­ga­be­richt­li­ni­en als auch auf natio­na­ler Ebe­ne in § 125 GWB gere­gelt. 

Für eine erfolg­rei­che Selbst­rei­ni­gung haben die betrof­fe­nen Unter­neh­men Nach­wei­se in den drei Berei­chen Sach­ver­halts­auf­klä­rung, Scha­dens­aus­gleich sowie tech­ni­sche, orga­ni­sa­to­ri­sche und per­so­nel­le Maß­nah­men zur Ver­mei­dung wei­te­ren Fehl­ver­hal­tens zu erbrin­gen. 

Um sich auf eine erfolg­rei­che Selbst­rei­ni­gung zu beru­fen, muss das Unter­neh­men gem. § 125 Abs. 1 S. 1 GWB nach­wei­sen, dass 

    • ein Scha­dens­aus­gleich für jeden ein­ge­tre­te­nen Scha­den durch Zah­lung erfolgt ist oder zumin­dest eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung wur­de abge­ge­ben und
    • umfas­sen­de Auf­klä­rung durch akti­ve Zusam­men­ar­beit mit dem Auf­trag­ge­ber und den Ermitt­lungs­be­hör­den erfolgt ist und
    • kon­kre­te tech­ni­sche, orga­ni­sa­to­ri­sche und per­so­nel­le Maß­nah­men ergrif­fen wur­den, die geeig­net sind, wei­te­re Straf­ta­ten bzw. wei­te­res Fehl­ver­hal­ten zu ver­mei­den. 

Video: Selbst­rei­ni­gung

Auf unse­rem You­Tube-Kanal aban­te Rechts­an­wäl­te haben wir für Sie alle Infor­ma­tio­nen als kom­pak­tes und kla­res Video vor­be­rei­tet. 

Veröffentlicht am 09.09.2026 · Zuletzt fachlich aktualisiert am 10.09.2026

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