Deutschlandweit für Sie tätig

Unsere Standorte

Zuwen­dungs­recht

Die Ver­ga­be­ver­fah­rens­ab­wick­lung

Im lau­fen­den Ver­ga­be­ver­fah­ren legen Zuwen­dungs­emp­fän­ger den Grund­stein für die spä­te­re Revi­si­on. Feh­ler­haf­te Doku­men­ta­ti­on, unvoll­stän­di­ge Prüf­schrit­te oder nicht kon­for­me Bie­ter­kom­mu­ni­ka­ti­on sind klas­si­sche Angriffs­punk­te der Bewil­li­gungs­be­hör­de – wir beglei­ten Sie Schritt für Schritt.

Pra­xis­hin­weis

Doku­men­ta­ti­on ent­schei­det

Nicht der Zuschlag, son­dern die Ver­ga­be­ak­te über­zeugt die Bewil­li­gungs­be­hör­de

Unser Ange­bot

Exter­ne Ver­ga­be­stel­le

Kom­plett­ab­wick­lung für Zuwen­dungs­emp­fän­ger ohne eige­ne Ver­ga­be­stel­le

Was wir für Sie tun

Bekannt­ma­chung & Bie­ter­kom­mu­ni­ka­ti­on

Wir bera­ten Sie bei der Wahl zwi­schen Auf­trags­be­kannt­ma­chung und Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be und über­neh­men die revi­si­ons­si­che­re Beant­wor­tung von Bie­ter­fra­gen.

Ange­bots­prü­fung & Doku­men­ta­ti­on

Wir beglei­ten Ange­bots­öff­nung, for­ma­le und inhalt­li­che Prü­fung und erstel­len eine lücken­lo­se Ver­ga­be­do­ku­men­ta­ti­on, die einer Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung stand­hält.

Voll­ab­wick­lung als exter­ne Ver­ga­be­stel­le

Für Zuwen­dungs­emp­fän­ger ohne eige­ne Ver­ga­be­stel­le über­neh­men wir die gesam­te ver­wal­tungs­mä­ßi­ge Abwick­lung – von der Bekannt­ma­chung bis zum Ver­trags­schluss.

Bekannt­ma­chung oder Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be?

Rein tat­säch­lich wird nur ein klei­ner Teil der Ver­ga­be­ver­fah­ren durch eine Auf­trags­be­kannt­ma­chung – gar im Amts­blatt der Euro­päi­schen Uni­on – ein­ge­lei­tet. Die meis­ten Ver­ga­be­ver­fah­ren, gera­de im Unter­schwel­len­be­reich, wer­den durch die direk­te Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be eröff­net. Für Zuwen­dungs­emp­fän­ger ist dabei ent­schei­dend, dass die gewähl­te Form den Anfor­de­run­gen des Zuwen­dungs­be­scheids und der ein­schlä­gi­gen Ver­ga­be­re­gel­wer­ke ent­spricht. Wel­chen Weg Sie wäh­len soll­ten, was die Bekannt­ma­chung zu beinhal­ten hat und wel­che For­mu­lie­run­gen in der Auf­for­de­rung zur Ange­bots­ab­ga­be ange­bracht sind – dazu bera­ten wir Sie ger­ne als spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei für Zuwen­dungs­recht.

Bie­ter­fra­gen – und manch­mal auch Rügen

Wäh­rend eines Ver­ga­be­ver­fah­rens kommt es regel­mä­ßig zu Bie­ter­fra­gen. Die­se Fra­gen sind für Zuwen­dungs­emp­fän­ger beson­ders wert­voll: Sie machen auf Lücken und Unklar­hei­ten in den Ver­ga­be­un­ter­la­gen auf­merk­sam – Schwach­stel­len, die bei einer spä­te­ren Revi­si­on durch die Bewil­li­gungs­be­hör­de zum Pro­blem wer­den kön­nen. Unse­re Losung lau­tet daher: „Jede Fra­ge ist eine Chan­ce!“ Bie­ter­fra­gen sind recht­zei­tig und grund­sätz­lich gegen­über allen Inter­es­sen­ten zu beant­wor­ten, und auf die Qua­li­tät der Ant­wort kommt es ent­schei­dend an. Erst recht gilt dies, wenn ein Bie­ter nicht bloß nach­fragt, son­dern Ihre Vor­ga­ben aus ver­ga­be­recht­li­chen Grün­den bean­stan­det. Auch sol­che Rügen sind sorg­fäl­tig zu behan­deln und zu doku­men­tie­ren.

Die Ange­bots­öff­nung und die for­ma­le Prü­fung

Teil­nah­me­an­trä­ge und Ange­bo­te müs­sen ord­nungs­ge­mäß geöff­net und ver­wahrt wer­den – und dies nach­voll­zieh­bar doku­men­tiert sein. Für Zuwen­dungs­emp­fän­ger ist die­ser Schritt beson­ders hei­kel, weil Doku­men­ta­ti­ons­män­gel bei der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung regel­mä­ßig als Ver­ga­be­feh­ler gewer­tet wer­den, selbst wenn das Ver­ga­be­ver­fah­ren inhalt­lich kor­rekt durch­ge­führt wur­de. Im Anschluss folgt die for­ma­le Prü­fung: Lie­gen alle Unter­la­gen vor? Ist das Ange­bot form- und frist­ge­recht ein­ge­gan­gen? Hat der Bie­ter die Ver­ga­be­un­ter­la­gen unzu­läs­sig abge­än­dert? Wir arbei­ten die­se Prü­fungs­punk­te sys­te­ma­tisch und lücken­los für Sie ab.

Prä­sen­ta­tio­nen, Test­stel­lun­gen und Ver­hand­lun­gen

In man­chen Ver­fah­rens­ar­ten sind Ver­hand­lun­gen zuläs­sig, in ande­ren nicht. Manch­mal sind Ver­hand­lun­gen, obwohl zuläs­sig, tak­tisch über­flüs­sig oder aus Zuwen­dungs­sicht sogar ris­kant, wenn sie die Doku­men­ta­ti­ons­la­ge ver­kom­pli­zie­ren. Dann wie­der wünscht der Zuwen­dungs­emp­fän­ger, dass bestimm­te Ange­bots­in­hal­te münd­lich prä­sen­tiert oder im Ver­ga­be­ver­fah­ren prak­tisch über­prüft wer­den. Wir ken­nen die gesetz­li­chen Grund­la­gen und die Recht­spre­chung dazu, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und in wel­cher Form prä­sen­tiert, ver­han­delt und getes­tet wer­den kann – und wie dies so zu doku­men­tie­ren ist, dass es einer Prü­fung durch die Bewil­li­gungs­be­hör­de stand­hält.

Die Zuschlags­vor­be­rei­tung und der Ver­trags­schluss – oder die Auf­he­bung

Ver­ga­be­ver­fah­ren enden auf zwei Wei­sen: durch Zuschlag im Wege des Ver­trags­schlus­ses oder durch Auf­he­bung. In bei­den Fäl­len sind viel­fäl­ti­ge Infor­ma­ti­ons- und Form­vor­ga­ben zu beach­ten, deren Nicht­ein­hal­tung bei geför­der­ten Pro­jek­ten unmit­tel­bar das För­der­mit­tel­ri­si­ko erhöht. Auch muss der im Ver­ga­be­ver­fah­ren bekannt gege­be­ne Ver­trags­ent­wurf auf den Zuschlags­bie­ter ange­passt wer­den – unter Beach­tung der zuwen­dungs­recht­li­chen Gren­zen, die einer nach­träg­li­chen Ver­trags­än­de­rung gesetzt sind. Über­las­sen Sie hier nichts dem Zufall.

Ger­ne beglei­ten wir Ihre Beschaf­fung als Bera­ter im Hin­ter­grund. Wenn Sie die Maß­nah­men im Ver­ga­be­ver­fah­ren zu einem über­wie­gen­den Teil selbst ergrei­fen möch­ten, ist das für uns kein Pro­blem. Als beson­de­ren Ser­vice bie­ten wir Ihnen jedoch die Kom­plett­ab­wick­lung Ihres Ver­ga­be­ver­fah­rens als exter­ne Ver­ga­be­stel­le an. Gera­de für Zuwen­dungs­emp­fän­ger, die im Regel­fall über kei­ne eige­nen Ver­ga­be­stel­len ver­fü­gen, ist dies sinn­voll: Sie tref­fen alle wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen selbst – wir über­neh­men die gesam­te ver­wal­tungs­mä­ßi­ge Abwick­lung, damit Ihre Res­sour­cen mög­lichst wenig belas­tet wer­den.

Typi­scher Ablauf

Häu­fi­ge Fra­gen zur Ver­fah­rens­be­glei­tung

All­ge­mei­ne Erst­ori­en­tie­rung – kein Ersatz für anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall.

Wel­che Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten gel­ten für Zuwen­dungs­emp­fän­ger im Ver­ga­be­ver­fah­ren?

Zuwen­dungs­emp­fän­ger müs­sen das Ver­ga­be­ver­fah­ren so doku­men­tie­ren, dass es von der Bewil­li­gungs­be­hör­de im Rah­men der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung voll­stän­dig nach­voll­zo­gen wer­den kann. Wel­che Anfor­de­run­gen kon­kret gel­ten, rich­tet sich nach dem ein­schlä­gi­gen Ver­ga­be­re­gel­werk und den Neben­be­stim­mun­gen des Zuwen­dungs­be­scheids. Im Ein­zel­fall lässt sich das nur anwalt­lich beur­tei­len. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne.

Jetzt Erst­ge­spräch ver­ein­ba­ren

Bie­ter­fra­gen sind grund­sätz­lich recht­zei­tig und gegen­über allen Inter­es­sen­ten zu beant­wor­ten. Eine Ant­wort, die nur an den anfra­gen­den Bie­ter geht, kann das gesam­te Ver­ga­be­ver­fah­ren gefähr­den. Zusätz­lich müs­sen Fra­gen und Ant­wor­ten so doku­men­tiert wer­den, dass sie im Rah­men der Ver­wen­dungs­nach­weis­prü­fung nach­voll­zieh­bar sind. Was in Ihrem kon­kre­ten Fall gilt, bespre­chen wir ger­ne mit Ihnen.

Grund­sätz­lich ja – Zuwen­dungs­emp­fän­ger kön­nen sich bei der Durch­füh­rung von Ver­ga­be­ver­fah­ren von spe­zia­li­sier­ten Kanz­lei­en oder Ver­ga­be­stel­len unter­stüt­zen las­sen. Die Ent­schei­dungs­ver­ant­wor­tung ver­bleibt jedoch beim Zuwen­dungs­emp­fän­ger als Auf­trag­ge­ber. Ob und in wel­chem Umfang eine Aus­la­ge­rung für Ihr Vor­ha­ben sinn­voll und zuläs­sig ist, lässt sich nur im Ein­zel­fall beur­tei­len. Wir hel­fen Ihnen dabei ger­ne.

Jetzt Erst­ge­spräch ver­ein­ba­ren

Hin­weis: Kei­ne Rechts­be­ra­tung. Alle Ant­wor­ten erset­zen kei­ne anwalt­li­che Ein­zel­fall­prü­fung.

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