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„Ver­ga­be­be­schleu­ni­gungs­ge­setz“: Wen­de­punkt in der Ver­ga­be­po­li­tik? 

Hin­ter­grund: Vom Ent­wurf in den Bun­des­tag 

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWE) hat Anfang Juli einen Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Gesetz zur Beschleu­ni­gung der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge („Ver­ga­be­be­schleu­ni­gungs­ge­setz“) vor­ge­legt und Fach­ver­bän­de zur Stel­lung­nah­me auf­ge­for­dert. Wie vie­le ande­re Exper­ten haben auch wir von aban­te eine fun­dier­te juris­ti­sche Stel­lung­nah­me ein­ge­bracht, die Sie unter fol­gen­dem Link ein­se­hen kön­nen: Stel­lung­nah­me zum „Ver­ga­be­be­schleu­ni­gungs­ge­setz“  | aban­te .

Das Bun­des­ka­bi­nett beschloss den Ent­wurf schließ­lich Anfang August. Seit­her ist das geplan­te Gesetz in aller Mun­de und auch auf Fach­ver­an­stal­tun­gen ein häu­fi­ges, wenn nicht sogar das bestim­men­de Gesprächs­the­ma: vom Baye­ri­schen Ver­ga­be­tag über die forum ver­ga­be Gesprä­che Mit­te Sep­tem­ber. 

Nun debat­tier­te der Bun­des­tag am 9. Okto­ber 2025 in ers­ter Lesung über das Gesetz zur Beschleu­ni­gung der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge. Damit nimmt die Geset­zes­in­itia­ti­ve wei­ter Gestalt an.  

Das Gesetz ist nicht unum­strit­ten 

Das Ziel der Bun­des­re­gie­rung ist aller Ehren wert: öffent­li­che Ver­ga­be­ver­fah­ren müs­sen beschleu­nigt wer­den. Ins­be­son­de­re die Ver­ga­be­ver­fah­ren von Groß­pro­jek­ten sol­len deut­lich schnel­ler abge­wi­ckelt wer­den. Ob der momen­tan beschrit­te­ne Weg hin zur Beschleu­ni­gung jedoch der rich­ti­ge ist, scheint bei Ver­bän­den und Fach­leu­ten umstrit­ten. Denn wäh­rend Befür­wor­ter das Gesetz als not­wen­di­ge Reform fei­ern, war­nen Kri­ti­ker vor einer Aus­höh­lung zen­tra­ler Grund­sät­ze des Ver­ga­be­rechts.  

Abschaf­fung der auf­schie­ben­den Wir­kung 

Beson­ders kri­tisch wird die geplan­te Abschaf­fung der auf­schie­ben­den Wir­kung bei sofor­ti­gen Beschwer­den gegen Ent­schei­dun­gen der Ver­ga­be­kam­mern gese­hen. Die­se Ände­rung wür­de dazu füh­ren, dass öffent­li­che Auf­trag­ge­ber auch dann mit der Ver­ga­be fort­fah­ren kön­nen, wenn ein Unter­neh­men noch recht­lich gegen eine Ent­schei­dung vor­geht. 

Eini­ge Exper­ten sehen hier­in eine umfas­sen­de Ent­rech­tung von Bie­tern, die sich gegen feh­ler­haf­te Ent­schei­dun­gen weh­ren wol­len.  

Zwi­schen Effi­zi­enz und Rechts­staat­lich­keit 

Die poli­ti­sche Stoß­rich­tung des Geset­zes – schnel­le­re Ver­fah­ren für drin­gend benö­tig­te Infra­struk­tur­pro­jek­te – ist nach­voll­zieh­bar. Doch neben der Abschaf­fung von Rechts­schutz­in­stru­men­ten scheint auch die Auf­wei­chung des Los­grund­sat­zes rechts­staat­li­che Fra­gen auf­zu­wer­fen. Ins­be­son­de­re klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men befürch­ten Wett­be­werbs­nach­tei­le, da gro­ße Gene­ral­un­ter­neh­mer durch die Mög­lich­keit von Gesamt­ver­ga­ben künf­tig bevor­zugt wer­den könn­ten. 

Wie es wei­ter geht 

Nach der ers­ten Lesung im Bun­des­tag wird das Gesetz nun in den Aus­schüs­sen bera­ten. Dort dürf­ten vor allem die For­de­run­gen des Bun­des­ra­tes und die Kri­tik der Bau­wirt­schaft im Mit­tel­punkt ste­hen. Eine Ent­schei­dung über das Ver­ga­be­be­schleu­ni­gungs­ge­setz wird bis Ende 2025 erwar­tet.  

Die kom­men­den Wochen wer­den daher zei­gen, ob sich der Gesetz­ge­ber auf einen trag­fä­hi­gen Kom­pro­miss eini­gen kann, der sowohl die Pro­jekt­ge­schwin­dig­keit erhöht als auch das Ver­hält­nis von Effi­zi­enz, Rechts­schutz und Wett­be­werb wahrt. 

Sie haben Fra­gen oder Anre­gun­gen? Dann spre­chen Sie uns an. Wir freu­en uns auf den Aus­tausch! 
 

Hin­weis: Die­ser Rechts­tipp ersetzt kei­nen anwalt­li­chen Rat im Ein­zel­fall. Er ist natur­ge­mäß unvoll­stän­dig, auch ist er nicht auf Ihren Fall bezo­gen und stellt zudem eine Moment­auf­nah­me dar, da sich gesetz­li­che Grund­la­gen und Recht­spre­chung im Lauf der Zeit ändern. Er kann und will nicht alle denk­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen abde­cken, dient Unter­hal­tungs- und Erst­ori­en­tie­rungs­zwe­cken und soll Sie zur früh­zei­ti­gen Abklä­rung von Rechts­fra­gen moti­vie­ren, nicht aber davon abhal­ten. aban­te Rechts­an­wäl­te war nicht am Ver­fah­ren betei­ligt und hat kei­ne Par­tei im Streit­ver­fah­ren ver­tre­ten.

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