Vergabe-Compliance

Compliance ist in aller Munde. Auch bei öffentlichen Auftraggebern spielt sie eine gesteigerte Rolle. Der Einkauf, das gesamte Vergabe- und Beschaffungswesen, muss in das Compliance-System einbezogen werden. Denn er ist im öffentlichen Bereich äußerst engmaschig reguliert. Und in besonderem Maße anfällig für korruptive Einflussnahme sowie zahllose andere Verfehlungen vergabe-, wettbewerbs-, straf-, datenschutz- und arbeitsrechtlicher Art.

Ein kleines Beispiel

§ 39 Abs. 2 VgV verpflichtet zur Bekanntmachung des vergebenen Auftrags unter Einsatz des Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986. Nach diesem Muster ist der Gesamtwert des Auftrags anzugeben. Also der Preis des Bestbieters. Nach § 39 Abs. 6 VgV ist der Auftraggeber u.a. dann nicht zu einer Bekanntmachung verpflichtet, wenn dies den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schadet. Ist die Geheimhaltung des Preises nun ein berechtigtes geschäftliches Interesse eines Unternehmens? Auch dann, wenn es – wie im Architektenrecht – noch keinen echten Preiskampf gibt? Handhabt Ihre Vergabestelle diese Bekanntmachungspflicht einheitlich nach vorher festgelegten Leitlinien? Ist die straf- und datenschutzrechtliche Bedeutung des § 39 Abs. 6 VgV bekannt?

Referenzen

Wir überarbeiten regelmäßig Muster-Vergabeunterlagen im Hinblick auf die Beachtung aller denkbaren Rechtsvorschriften, bereiten Organisationserlasse vor und unterstützen bei der Aufbau- und Ablauforganisation in Vergabestellen. Informiere Sie sich über ausgesuchte Referenzen näher hier.

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